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Steuertipp: Durch "Notverkäufe" wird Verwaltung nicht zum gewerblichen Handel
Grundsätzlich kann aus einer reinen Vermögensverwaltung mit Vermietungseinkünften ein gewerblicher Grundstückshandel werden, wenn innerhalb eines engen Zeitraums (allgemein rund 5 Jahre) zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mehr als drei Objekte veräußert werden. Werden Objekte sechs Monate nach Ablauf der Fünf-Jahresfrist verkauft, so liege grundsätzlich (noch) kein gewerblicher Handel vor. Verstirbt der Geschäftspartner einer Frau, mit dem sie Vermögensverwaltung betrieb, und veräußert sie danach insgesamt 13 Objekte an eine Erwerberin - wobei der 5-Jahreszeitraum bei einem Objekt um fünf Monate, bei sieben Objekten um sechs Monate, bei vier Objekten um sechseinhalb Monate und bei einem Objekt um siebeneinhalb Monate überschritten wurde - so darf das Finanzamt nicht von einem gewerblichen Handel ausgehen. Weil ursprünglich keine Veräußerungsabsicht bestanden hatte und die Immobilien nur verkauft wurden, um die Bankbürgschaften abzulösen (die Banken hatten Haftungsfreistellung abgelehnt), sei die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten. (FG Münster, 13 K 3367/20) - vom 26.04.2023