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Steuertipp: Das Finanzamt darf nicht alternativlos auf Bausubstanzgutachten bestehen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nicht nur die technische Restnutzungsdauer, sondern auch die oftmals kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien von den Finanzämtern anzuerkennen ist. Grundsätzlich darf der Gebäudeanteil vermieteter Immobilien nach dem Einkommenssteuergesetz über 50 Jahre (zu 2 % pro Jahr) abgeschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abschreibungsdauer verkürzt - und der steuerliche Vorteil ausgeweitet werden. Das Finanzamt darf bei der Ermittlung dieser Zeit nicht nur die (kostspieligen) detaillierten Bausubstanzgutachten fordern. Es dürfen sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedient werden, „die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.“ (BFH, IX R 25/19) – vom 28.07.2021