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Steuertipp: Ausnahmsweise können auch zwei Jahre "unverzüglich" sein
Bei der Erbschaftssteuer gibt es für so genannte Familienheime das Privileg der Steuerfreiheit, wenn die Immobilie "unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist". "Unverzüglich" bedeutet dabei im Regelfall sechs Monate nach dem Erbfall. Aber es gibt Ausnahmen: Hat zum Beispiel die Erblasserin einer Eigentumswohnung, die Wohnung per Zeitmietvertrag für vier Jahre vermietet (um ihre Unterbringung in einem Pflegeheim bezahlen zu können), stirbt sie jedoch knapp zwei Jahre vor Ablauf der vereinbarten festen Mietzeit, so kann die Steuerfreiheit auch dann noch gelten, wenn die Tochter als Erbin erst dann einziehen kann. Die Befristung der Mietzeit auf vier Jahre liegt auch dann nicht "völlig außer Verhältnis", wenn die Eigentümerin (also die Mutter der Erbin) bei Mietvertragsabschluss bereits 96 Jahre alt gewesen ist. (FG München, 4 K 2183/21) - vom 26.10.2022