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Steuertipp: Auch eine räumliche Trennung führt nicht zwingend zum «Teilbetrieb»
Betreibt ein Landwirt drei Photovoltaikanlagen auf dem Dach seines Mietwohngrundstücks und fünf auf dem Dach seines vier Kilometer entfernt liegenden Hofes, so kann er weder die Vergünstigungen bei der Ermittlung der Ertragssteuer noch bei der Gewerbesteuer in Anspruch nehmen, wenn er die Anlagen auf dem Mietgrundstück verkauft. Zwar sei das in bestimmten Grenzen grundsätzlich möglich für Unternehmer, die ihren Betrieb veräußern. In einem solchen Fall handele es sich aber um einen laufenden Gewinn aus einem zusammenhängenden Gewerbebetrieb. Allein die räumliche Trennung rechtfertige nicht die Einstufung als „Teilbetrieb“, wenn es weder eine separate Buchführung noch eine gesonderte Verwaltungsstruktur gegeben hatte. (BFH, X B 148/21) - vom 13.06.2022