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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Übertreiben durften die Arbeitgeber trotz Corona-Angst nicht

29.09.2022

Haben Arbeitgeber Beschäftigte nach der Rückkehr aus dem Urlaub (mit Blick auf Corona) für eine gewisse Zeit unbezahlt vom Betrieb ausgeschlossen, obwohl die behördliche Coronaquarantäneverordnung das nicht gefordert hatte (hier hatte der Arbeitgeber eine darüber hinaus gehende Regelung eingeführt), so müssen sie den Mitarbeitern Gehalt nachzahlen. In dem konkreten Fall ging es um einen Urlaubsrückkehrer aus der Türkei, der ein 14-tägiges Betretungsverbot für seinen Betrieb trotz negativer Coronatests erhalten hatte. Das gelte auch dann, wenn das Urlaubsland zu dem Zeitpunkt vom Robert Koch-Institut (RKI) als „Risikogebiet“ eingestuft worden war. Hatte der Mann jedoch einen negativen PCR-Test nach Abreise, einen bei Ankunft in Deutschland und zudem ein Attest vom Hausarzt, dass er „Covid-19- und beschwerdefrei“ sei, so durfte ihm der Zugang nicht verweigert werden. Der Arbeitgeber schulde „grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs“, weil er die „Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung“ selbst gesetzt habe. (BAG, 5 AZR 154/22)

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