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Steuertipp: Arbeitsteilung kann zu Gewerbebetrieb führen
Eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten kann insgesamt als Gewerbebetrieb eingestuft werden, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Tätigkeiten für die Patienten leistet. In dem konkreten Fall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zusammengeschlossen haben. Die Praxis erzielte in einem Jahr Umsatzerlöse in Höhe von knapp 3,5 Millionen Euro, wovon nur und 900 Euro auf einen der „Seniorpartner“ entfielen, der hauptsächlich organisierte und verwaltete. Bei einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu der Überzeugung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah das auch so. (FG Rheinland-Pfalz, 4 K 1270/19) - vom 16.09.2021