Steuertipp: Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung
Steuertipp: Selbstunterhalt eines Kindes mit Behinderung
Rechtstipp: Unfallversicherung - Für private Tätigkeiten greift gesetzlicher Schutz nicht
Verletzt sich ein forstwirtschaftlicher Unternehmer beim Holzspalten in seinem Betrieb, so ist das grundsätzlich als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und zu entschädigen. Stellt sich jedoch heraus, dass es sich bei dem während des Unfalls verarbeiteten Holz um zugekauftes Holz handelte, das für die Befeuerung der privaten Wohnung des Forstwirts (sowie für seine Eltern, von denen er den Hof übertragen bekommen hatte) gedacht war, so besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Auch eine vertragliche Verpflichtung, die im Rahmen der Hofübertragung eingegangen wurde, dass der Forstwirt seinen Eltern aufbereitetes Brennholz zur Verfügung stellen muss, konnte den Versicherungsschutz nicht retten. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz könne nicht durch privatvertragliche Regelungen zwischen Forstwirt und Austragsnehmern erweitert werden. (SG München, S 1 U 5029/22)