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Rechtstipp: Schadenersatz - Auch seelische Schmerzen können «Körperverletzung» darstellen
Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hat ein Gutachten herausgegeben, in dem es um den Entschädigungsanspruch einer Flugreisenden geht, die mit der Airline darüber im Streit lag, ob auch eine psychische Erkrankung infolge eines Unfalls als „Körperverletzung“ zu werten sei. Der EuGH ist der Meinung, dass das „unabhängig von der körperlichen Unversehrtheit“ der Fall sei, wenn die psychische Beeinträchtigung ärztlich festgestellt und medizinisch behandelt werde. In dem konkreten Fall war ein Triebwerk explodiert und das Flugzeug wurde evakuiert. Die Passagierin stieg über den Notausstieg aus und wurde durch den „Jet Blast“ (vom anderen Triebwerk aufgewirbelte Luft) mehrere Meter weggeschleudert. Später wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und sie verklagte die Airline auf Schadenersatz. Zu Recht, so der EuGH. Dass in dem „Montreal Übereinkommens“ (das Haftungsfragen im internationalen Luftverkehr regelt) nur der Begriff „Körperverletzung“ verwendet werde, sei nicht entscheidend. Heutzutage müsse der Begriff so ausgelegt werden, dass er auch psychische Schäden umfasse. Ein außergewöhnliches Ereignis, das als lebensbedrohlich empfunden werde, könne ein Trauma auslösen. Dies sei genauso real und verheerend wie eine Körperverletzung. (EuGH, C-111/21)