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Rechtstipp: Reiserecht - Trotz Corona durfte nicht zu voreilig storniert werden

14.08.2024

Hat ein Mann eine für Januar 2023 geplante Kreuzfahrt für sich und seine Frau bereits im Sommer 2022 wegen der Corona-Pandemie abgesagt, so kann er die vom Veranstalter von seiner Anzahlung einbehaltenen Stornierungskosten (hier: rund 5.000 €) nicht ausbezahlt verlangen. Die Reise sollte ihn an 50 Ziele in 35 Ländern rund um die Welt bringen. Der Mann kann sich nicht auf einen "außergewöhnlichen Umstand" berufen, der die "Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt hatte". Zwar sei die Corona-Pandemie grundsätzlich schon als "außergewöhnlich" zu werten gewesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte aber, dass der Mann verfrüht den Rücktritt von der Reise erklärt hatte. Im Sommer 2022 sei eine Prognose bis zum Reisebeginn im Januar 2023 fast unmöglich gewesen. Es sei ihm zu dem Zeitpunkt zumutbar gewesen, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Außerdem war er geimpft. Rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle vor einer Krankheit stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar. (OLG Frankfurt am Main, 19 U 2286/23)

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