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Steuertipp: Durch "Notverkäufe" wird Verwaltung nicht zum gewerblichen Handel
Rechtstipp: Mietrecht - Eine vorbeugende Reinigung kann keine Betriebskosten darstellen
Ein Vermieter hat nicht das Recht, die Kosten für die vorbeugende Reinigung von Wasserrohren als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Damit würde er gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, weil es sich dabei nicht um laufende Kosten handelt. Nur solche dürfen umgelegt werden. Eine vorbeugende Reinigung von Wasserrohren ist technisch allenfalls in so langen Zeitabständen erforderlich, dass keine laufenden Kosten vorliegen. (AmG Gelsenkirchen, 202 C 181/20)