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Rechtstipp: Mietrecht - Auch die Hausverwalterin darf nicht beleidigt werden
Beleidigt ein Mieter die Hausverwalterin (hier in einem Brief) mit der Schlussformel „Hoffentlich trifft Sie der Blitz, Frau…“ und sie sei „grenzdebil“, so ist damit die Grenze des Zumutbaren überschritten. Der Vermieter darf dem Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Auch die Beleidigung gegenüber der Hausverwaltung habe „unmittelbare Kündigungsrelevanz“, weil der Vermieter über diese mit dem Mieter in Kontakt tritt und dieser gegenüber eine Schutzpflicht innehat. Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht nötig. (AmG München, 461 C 19994/21)