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Rechtstipp: Krankenversicherung - Nur, was auch in Deutschland erlaubt ist, muss die Kasse bezahlen

23.05.2022

Auch wenn die gewählte Form einer künstlichen Befruchtung im europäischen Ausland zulässig ist, muss eine deutsche gesetzliche Krankenkasse nicht zwingend die Kosten dafür übernehmen. Werden die Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht eingehalten, so muss die gesetzliche Krankenversicherung einen solchen Eingriff nicht bezahlen. Das gelte auch dann, wenn die Behandlung in einem EU-Mitgliedsstaat durchgeführt wurde, in dem andere Vorschriften gelten. In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, die sich aus medizinischen Gründen für eine künstliche Befruchtung entschieden hatte und diese von ihrer deutschen Krankenkasse hatte genehmigen lassen. Die Behandlung ließ sie dann aber in einer Praxis in Österreich durchführen, wobei (hier 7) Eizellen befruchtet wurden, aus denen sich vier Embryonen entwickelten, wovon einer eingepflanzt und die anderen für spätere Versuche konserviert wurden. Nach dem deutschen Gesetz dürfen nicht mehr Embryonen erzeugt werden, als der Patientin in einem Zyklus übertragen werden können. Die Argumente der Frau, dass deutsche Gesetze in Österreich nicht gelten und die übrigen Embryonen nicht vernichtet, sondern konserviert wurden, zogen nicht. Deutsche Krankenkassen dürfen sich an den Kosten nur beteiligen, wenn die Form der Behandlung in Deutschland auch erlaubt ist. (SG München, S 7 KR 242/21)

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