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Steuertipp: Die Zweitwohnungssteuer fällt nicht unter die Pauschale der doppelten Haushaltsführung

20.05.2022

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, können dafür bis zu 1.000 Euro als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Eine Zweitwohnungsteuer wird davon aber nicht umfasst. Diese Steuer kann als sonstige Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zusätzlich zu den Unterkunftskosten geltend gemacht werden. Und zwar in Höhe von bis zu maximal 12.000 Euro pro Jahr. Die 1.000-Euro-Pauchale umfasse alle für Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen (wie zum Beispiel Miete inklusive Betriebskosten oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Die Aufwendungen, die mittelbar oder gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte entstehen - etwa durch melderechtliche Vorschriften wie der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes und damit verbunden der Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer - gehören nicht zu den direkten Wohnungskosten. (FG München, 8 K 2143/21) – vom 26.11.2021

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