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Zu spät am Gate: Kosten für Ersatzbuchung selbst zu tragen

20.12.2021

Beim Boarding sollte man besser pünktlich sein. Denn es ist keine Mindest-Boarding-Zeit geschuldet, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat. Die Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Erstattung von Kosten, die einer Reisenden durch eine ersatzweise Buchung eines verpassten Hinflugs entstanden sind, wies das Gericht ab.

Die Klägerin hatte für sich und einen Mitreisenden eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Als die Reisenden am Flughafen den Hinflug antreten wollten, wurde ihnen der Einstieg in das Flugzeug am Gate mit der Begründung verweigert, dass das Boarding bereits beendet sei. Auf den Flugtickets waren die Boarding-Time mit 16.55 Uhr und die Abflugzeit mit 17.25 Uhr angegeben. Tatsächlich verließ das Flugzeug das Gate erst um 17.39 Uhr. Die Verspätung war darauf zurückzuführen, dass zunächst noch das Gepäck der Reisenden ausgeladen werden musste, das sich schon im Flugzeug befand. Da die Klägerin nicht auf ihren Urlaub verzichten wollte, buchte sie – für sich und ihren Mitreisenden – bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug und wandte hierfür 1.220 Euro auf. Diesen Betrag stellte sie nun dem Reiseveranstalter in Rechnung. Zudem machte sie Minderungsansprüche geltend.

Im Rahmen der Beweisaufnahme ergab sich, dass das Boarding seitens der Fluggesellschaft um 17.13 Uhr abgeschlossen wurde. Der mitreisende Zeuge sagte aus, dass die Reisenden das Gate spätestens um 17.14 Uhr erreicht haben. Damit sind die Reisenden nach Überzeugung des Gerichts weniger als zwölf Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate erschienen.

Das AG München verneinte einen Ersatzanspruch. Die Reisenden hätten gewusst, das Boarding-Time um 16.55 Uhr war; eine Mindestboarding Time sei nicht geschuldet. Insbesondere gehe die Klagepartei fehl in der Annahme, dass ein Zusteigen jederzeit bis zu dem Zeitpunkt gewährleistet sein muss, bis das Flugzeug das Gate verlässt. Es stehe der jeweiligen Airline frei, den Schluss des Boardings entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Vorbereitungsmaßnahmen selbst zu bestimmen. Dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der Flugzeugtüren noch zur Aufnahme von Fluggästen kommt, stehe dem nicht entgegen. Bestünde ein genereller Anspruch, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Airline vorliegend das Boarding in unvertretbarer Weise zu früh für abgeschlossen erklärt hat.

Die Reisenden wären nach Auffassung des Gerichts gehalten gewesen, sich so rechtzeitig in Richtung des Abfluggates zu begeben, dass sie dieses zur Boarding-Time beziehungsweise binnen weniger Minuten danach erreichen. Eine Ankunft 18 Minuten nach angegebener Boarding-Time sei insoweit nicht mehr rechtzeitig. Im Ergebnis falle die verweigerte Mitnahme der Klägerin mithin in deren Risikobereich und sei nicht der Beklagten anzulasten.

Amtsgericht München, Urteil vom 20.08.2021, 275 C 17530/19, rechtskräftig

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