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Zahlungen einer ausländischen Stiftung: Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen weit auszulegen

04.01.2022

Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Absatz 1 Nr. 9 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden. Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär seien als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen, heißt es in dem Urteil weiter.

Im Streitfall hatte der Kläger als Angehöriger der begünstigten Familie eines Schweizer Familienstiftung auf Basis deren Satzung eine Zuwendung erhalten. Für einen anderen Familienangehörigen war durch den Bundesfinanzhof (BFH) bereits geklärt, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) handele (Urteil vom 07.03.2019, II R 6/16). Der Beklagte behandelte die Zuwendung sodann als Kapitalertrag gem. § 20 Absatz 1 Nr. 9 EStG.

Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Neben dem Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale sei die Leistung der Stiftung auch "einer Gewinnausschüttung im Sinne von § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG vergleichbar", so das FG Hamburg. Das Tatbestandsmerkmal sei weit auszulegen. Daher sei es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen könne.

Da diese Frage der Einflussnahme des Destinärs in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt wird, wurde die Revision zugelassen. Die Revision wurde bereits eingelegt und läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 25/21

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.08.2021, 6 K 196/20, nicht rechtskräftig

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