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YouTube: Muss Löschung zweier Videos unterlassen

14.10.2021

YouTube darf längere Videos auf seiner Plattform nicht löschen, ohne dem Betreiber des betreffenden Videokanals konkret mitzuteilen, welche Passagen der Videos gegen welche Vorschriften der YouTube-Richtlinien verstoßen. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden.

Die Antragstellerin betreibt einen Videokanal bei Youtube (= Antragsgegnerin). Hier veröffentlichte sie zwei Videos mit einer Länge von 26 beziehungsweise 29 Minuten mit Interviews und Berichten zum Thema Corona. Die Video-Plattform löschte diese Videos.

Das LG Köln hat es der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen. Der Betreiberin des Videokanals stehe ein vertraglicher Anspruch gegen YouTube zu, der die Plattform zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. YouTube sei zur Löschung nicht berechtigt gewesen. Die Video-Plattform habe der Antragstellerin nicht konkret genug mitgeteilt, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstoßen.

Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig sein, meint das LG. Dies gelte allerdings nicht für längere Videos, die auch zulässige Äußerungen enthielten.

Die Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren wurden bisher noch nicht zugestellt. Die Antragsgegnerin hat laut LG die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse beim LG Köln Widerspruch einzulegen. Dann werde dieses aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweiligen Verfügungen durch Urteil zu bestätigen oder aufzuheben sind. Gegen ein solches Urteil wäre das Rechtsmittel der Berufung beim Oberlandesgericht zulässig.

Landgericht Köln, Beschlüsse vom 11.10.2021, 28 O 351/21 und 28 O 350/21

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