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Wohnungsüberlassung bei Trennung der Eheleute: ist steuerlich absetzbar

31.03.2023

Überlässt der geschiedene Ehepartner dem anderen Ehegatten eine Immobilie, die beiden gehört, zur alleinigen Nutzung, so kann der Mietwert des Miteigentumsanteil als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn eine Unterhaltsvereinbarung vorliegt. In einem kürzlich veröffentlichten Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch die überlassene Wohnung berücksichtigt werden kann. Es berichtet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.

Der geschiedene Ehemann habe höhere Unterhaltsleistungen beantragt, weil er die Wohnung der Ex-Ehefrau überließ. Dies habe er damit begründet, dass der tatsächliche Mietwert seines Miteigentumsanteils anzusetzen sei. Seine Frau habe dem entsprechenden Realsplitting zugestimmt. Weder das Finanzamt noch das niedersächsische Finanzgericht (FG) habe seinem Anliegen stattgegeben, so der BdSt.

Der BFH habe die Entscheidung aufgehoben und den Fall an das FG zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH habe bereits in einem anderen Fall entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung eine Naturalunterhaltsleistung darstellt, die für Zwecke des Sonderausgabenabzugs mit den üblichen Mietpreisen des Ortes anzusetzen ist. Die Nutzungsüberlassung des Miteigentumsanteils des Ehemannes an die Ehefrau beruhe nicht auf einer mietvertragsähnlichen Vereinbarung, sondern auf einer unentgeltlichen Unterhaltsleistung. Die ortsübliche Miete sei auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben (Urteil vom 29.06.2022, X R 33/20).

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 30.03.2023

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