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Ehegatten: Keine Zusammenveranlagung nach bestandskräftigen Einzelveranlagungen

31.03.2023

Sind Ehegatten antragsgemäß einzeln veranlagt worden, so scheidet eine Zusammenveranlagung grundsätzlich aus, wenn die Einzelveranlagungen rechtskräftig geworden sind. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Köln klar.

Ehegatten würden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. Sie würden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Die Wahl werde für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.

Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums könne nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gemäß § 26 Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nur noch geändert werden, wenn erstens ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und zweitens die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist. Drittens müsse der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv sein. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten sei hierbei zusammenzurechnen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sei die getroffene Wahl nicht mehr änderbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten Ehegatten ihr Wahlrecht grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Bescheids (auch mehrfach) ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist grundsätzlich frei widerrufen. Eine wirksame Ausübung oder Änderung des Wahlrechts sei dagegen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 4 EStG möglich.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.09.2022, 15 K 469/22

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