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Wettbewerbsregister erreicht nächste Stufe des Wirkbetriebs: Mitteilungspflicht und Abfragemöglichkeit ab 01.12.2021

04.11.2021

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 29.10.2021 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung in Bezug auf das Wettbewerbsregister vorliegen. Diese Bekanntmachung ist – wie das Bundeskartellamt (BKartA) mitteilt – Voraussetzung dafür, dass die Mitteilungs- und Abfragepflichten in Bezug auf das Wettbewerbsregister anwendbar werden.

Das bundesweite Wettbewerbsregister stelle öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann, erläutert das BKartA.

BKartA-Präsident Andreas Mundt sagte: "Das Wettbewerbsregister ist bereit. Die elektronischen Kommunikationswege funktionieren. Mit dem heutigen Tag liegen nun auch die formalen Voraussetzungen vor, damit wir Eintragungen vornehmen und Abfragen erlauben können." Es gebe eine klare zeitliche Abfolge: Ab Dezember gelte die Pflicht zur Mitteilung relevanter Rechtsverstöße durch die zuständigen Behörden. Zeitgleich würden auch die registrierten öffentlichen Auftraggeber in Vergabeverfahren erstmals auf das Wettbewerbsregister zugreifen können. Ab Juni 2022 werde dann die Abfrage ab bestimmten Auftragswerten verpflichtend. Für öffentliche Auftraggeber, die noch nicht registriert sind, werde es "nun allerhöchste Zeit", sich zu registrieren, um der gesetzlichen Abfragepflicht nachkommen zu können.

Das Bundeskartellamt teilt weiter mit, es habe bereits im März 2021 den Betrieb des Wettbewerbsregisters mit dem Start der Registrierung öffentlicher Stellen aufgenommen. Nunmehr seien alle notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, damit das Amt Eintragungen in das Wettbewerbsregister vornehmen und Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen über bestehende Eintragungen zur Verfügung stellen kann.

Gemäß den Anwendungsbestimmungen in § 12 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) werde die Mitteilungspflicht nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der oben genannten Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgt, anwendbar, die Abfragepflicht weitere sechs Monate danach. Dies führe zu den folgenden Stichtagen:

Ab dem 01.12.2021 seien die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt (Registerbehörde) registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Ab diesem Tag hätten registrierte Auftraggeber bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.

Ab dem 01.06.2022 seien öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.

Ab dem 01.06.2022 könnten Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Ab dem 01.06.2022 könnten Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 blieben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen, teilt das BKartA abschließend mit. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibe noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.

Bundeskartellamt, PM vom 29.10.2021

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