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Wegen Tierquälerei verurteilt: Reitbetrieb darf nicht weitergeführt werden

17.11.2025

Der Eilrechtsschutzantrag des Betreibers einer Reitanlagegegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung einesReitbetriebes bleibt ohne Erfolg. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG)Rheinland-Pfalz entschieden.

Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren aufGrundlage einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis einen Reitbetrieb. NachMeldungen Dritter beim Veterinäramt über gewaltsame Trainingsmethoden desAntragstellers – insbesondere das Einschlagen auf die Pferde und das Anwendender Hyperflexion beziehungsweise Rollkur – samt Vorlage von Bild- undVideomaterial stellte die Amtstierärztin fest, dass es sich dabei umtierschutzwidrige Methoden handele.

Zudem wurde der Antragsteller wegen Tierquälerei in zweiFällen verurteilt. Das Gericht stellte hierzu fest, der Antragsteller habe ineinem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mitGewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdesohne hinreichenden Grund erzwungen. In einem weiteren Fall habe er ein Pferdmit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und denKopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, wasdem Antragsteller bewusst gewesen sei.

Daraufhin widerrief der Landkreis die tierschutzrechtlicheErlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes. DemAntragsteller fehle die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit.

Seinen hiergegen gestellten Eilrechtsschutzantrag lehnte dasVerwaltungsgericht ab. Das OVG bestätigte die Entscheidung: Der umfassendeErlaubniswiderruf sei nicht unverhältnismäßig.

Ein Teilwiderruf der Erlaubnis – der sich nur auf dasTraining mit Pferden und das Reiten der Pferde beziehe, nicht jedoch auf dieVersorgung und Betreuung von Einstellerpferden – als mildere Maßnahme kommt fürdas OVG nicht in Betracht. Denn auch der Weiterbetrieb der Pferdebetreuung vonEinstellerpferden setze aufgrund der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflichtdieses Betriebs die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. An dieser fehlees jedoch für den gesamten Betrieb.

Die Annahme der den gesamten Pferdebetrieb umfassendenUnzuverlässigkeit gelte unabhängig davon, dass der Antragsteller dieMissachtung des Wohls der Pferde bisher allein im Rahmen des Trainings gezeigthabe. Denn dieses Verhalten manifestiere, dass er – trotz entsprechenderVerwarnungen im Vorfeld – nicht bereit gewesen sei, dem Wohl der Tiere vorseinem Trainingsziel Vorrang einzuräumen.

Eine weiterhin bestehende Uneinsichtigkeit zeige sich zudemin seinen Einlassungen im Rahmen des Strafverfahrens, wonach das ihmvorgeworfene Verhalten eine "geeignete, erforderliche und angemesseneTrainingsmethode" sei, der Mensch seine Autorität gegenüber dem Pferdklarstellen müsse und er seine früheren Taten zwar bedauere, jedoch einbestimmtes Verhalten, zum Beispiel das Steigen des Pferdes, entsprechendausgetrieben werden müsse. In diesen Einlassungen und dem gezeigten Verhaltensei die generelle Einstellung des Antragstellers erkennbar, seine eigenen"Methoden" unter Missachtung der Tierschutzvorschiften über dasTierwohl zu stellen, so das OVG. Daher sei auch im Bereich der Pferdehaltung –außerhalb des Trainings und Reitens – zu erwarten, dass es zu Situationenkomme, in denen das Pferd nicht gehorche (Verbringen auf die Koppel,Herausführen aus der Box) und der Antragsteller erneut Zuwiderhandlungenbegehe, um dem Pferd dieses Verhalten "auszutreiben", da von einertierschutzwidrigen Einstellung insgesamt auszugehen sei.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom11.11.2025, 7 B 11363/25.OVG

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