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Während Pandemie gebuchte Pauschalreise: Keine volle Rückzahlung des Reisepreises nach Stornierung
Der Kläger buchte am 27.08.2021 für sich und seine Familie bei der Beklagten zu einem Gesamtpreis von 3.456 Euro eine achttägige Reise nach Gran Canaria. Die Reise sollte im Januar 2022 stattfinden. Am 25.12.2021 sprachen die deutschen Behörden aufgrund der Corona Pandemie eine Reisewarnung für die kanarischen Inseln aus und ordneten diese als Hochrisikogebiet ein. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger und seine Familie bei Reiserückkehr in Quarantäne hätten gehen müssen.
Am 29.12.2021 stornierte der Kläger die Reise und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des Gesamtreisepreises. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen bei Stornierung zu diesem Zeitpunkt Stornokosten von 85 Prozent des Reisepreises vor.
Der Kläger meinte, ihm stehe aufgrund der Reisewarnung ein kostenloses Rücktrittsrecht zu und machte die Rückzahlung des Reisepreises geltend. Wenn die Beklagte darauf verweise, nach eineinviertel Jahren Pandemie und ständig variierender Corona-Zahlen sei die Durchführung der Reise stets in der Schwebe gewesen, hätte sie die Reise nicht anbieten müssen.
Das AG München gab der Klage nur teilweise statt und verurteilte die Beklagte lediglich zur Zahlung von 518,40 Euro. Die Beklagte könne nach dem Rücktritt des Klägers eine Entschädigung in Höhe von 85 Prozent des Reisepreises verlangen. Dies seien hier 2.937,60 Euro, sodass sich lediglich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 518,40 Euro ergebe.
Der Entschädigungsanspruch der Beklagten sei nicht durch § 651 h Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen. Es seien weder am Bestimmungsort noch in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten. Zwar könne die Corona-Pandemie durchaus als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden. Nach dem Sinn und Zweck der dem § 651 h Absatz 3 BGB zugrunde liegenden Richtlinie (Artikel 12 Pauschalreise-Richtlinie) sei jedoch davon auszugehen, dass die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände nach der Reisebuchung aufgetreten sein müssen. Der Reisende sei nicht schutzwürdig, wenn er die Reise bereits in Kenntnis der Pandemie bucht. Er habe die damit verbundenen Risiken dann bewusst in Kauf genommen. Dies sei hier der Fall gewesen.
Bei der Quarantäneverpflichtung nach Reiserückkehr sei zudem schon fraglich, ob diese überhaupt unter § 651 h Absatz 3 BGB fällt, da diese ja nicht am Bestimmungsort der Reise, sondern erst nach Reiserückkehr am Heimatort greift, so das AG weiter. Auch insoweit sei eine Schutzbedürftigkeit des Reisenden nach über einem Jahr Pandemie nicht mehr gegeben.
Die coronabedingten Schutzmaßnahmen zählten auch nicht allein zum Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, sondern auch zum Privatrisiko des Reisenden. Es handele sich dann bei der Quarantäneverpflichtung nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651 h Absatz 3 BGB. Der Anspruch auf Entschädigung der Beklagten entfalle demnach im vorliegenden Fall nicht gemäß § 651 h Absatz 3 BGB. Die Klage war daher laut AG München insoweit als unbegründet abzuweisen.
Amtsgericht München, Urteil vom 04.07.2022, 159 C 2718/22, rechtskräftig