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Schüler: Nach Schulschluss auf Weg ins Sportinternat zum Mittagessen unfallversichert
Ein Unfall, den ein Schüler nach Schulschluss auf dem Weg in ein Sportinternat, wo er Mittag essen und Hausaufgaben macht, erleidet, fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Unschädlich ist es laut Sozialgericht (SG) Hannover, wenn der Schüler danach zum Kadertraining gehen wollte.
Der Entscheidung lag der Fall eines damals elfjährigen Schülers zugrunde, der täglich nach Schulschluss ein etwa 700 Meter entferntes Sportinternat aufsuchte, um dort zu Mittag zu essen, Hausaufgaben zu fertigen und danach von dort aus in das wiederum etwa 700 Meter entfernte Sportleistungszentrum zu gehen, um dort am Schwimm-Kadertraining teilzunehmen.
Der Unfallversicherungsträger verweigerte die Anerkennung des Unfalls als versicherten Wegeunfall mit der Begründung, das Sportinternat sei nur ein Zwischenziel. Die Handlungstendenz des Schülers sei auf das Endziel der Teilnahme am Kadertraining im Leistungszentrum gerichtet gewesen, sodass der Weg von der allgemeinbildenden Schule kein versicherter Schulwegeunfall sei.
Das SG hat den Unfall des Schülers als versicherten Wegeunfall beim zuständigen Unfallversicherungsträger bejaht. Es liege eine wesentliche ursächliche Verknüpfung des Weges mit der versicherten Tätigkeit – mit dem Besuch der allgemeinbildenden Schule – vor.
Die tägliche Verlegung des Endpunktes des "Heimweges" von der elterlichen Wohnung ins Sportinternat sei aus sachlich gerechtfertigten Gründen angemessen und nicht willkürlich. Eine wesentliche ursächliche Verknüpfung mit dem Besuch der allgemeinbildenden Schule liege auch deshalb vor, weil die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts und ihrer Aufsichtspflicht, das Kind anwiesen, das Sportinternat zur Einnahme des Mittagessens und zur Nutzung der Zeit zum Fertigen der Hausaufgaben täglich nach der Schule aufzusuchen.
Der Aufenthalt im Sportinternat habe den Aufenthalt in der elterlichen Wohnung ersetzt. Es sei unfallversicherungsrechtlich nicht als Zwischenziel anzusehen, sondern als Endziel des Weges von der versicherten Tätigkeit, hier dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Unabhängig davon sei der später anzutretende Weg zum Kadertraining zu beurteilen.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 14.03.2023, S 22 U 214/20