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Unterhaltsrecht: Höherer Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

03.01.2022

Zum neuen Jahr ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft getreten. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen, wie das Bundesjustizministerium mitteilt.

Der Mindestunterhalt sei der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bilde die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter, erläutert das Justizministerium. Ausgehend von ihm werde auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt sei somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt.

Die Höhe des Mindestunterhalts werde nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle zwei Jahre vom Bundesjustizministerium durch Rechtsverordnung festgelegt. Bezugsgröße hierfür bilde das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum. Dieses wiederum werde alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt durch den 13. Existenzminimumbericht aus dem Jahr 2020 (BT-Drs. 19/22800).

Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung werde der Mindestunterhalt für die Jahre 2022 und 2023 festgelegt. Mit der Verordnung werde er wie folgt angehoben. In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) steige der Mindestunterhalt zum 01.01.2022 von derzeit 393 auf 396 Euro an; ab dem 01.01.2023 werde er 404 Euro betragen. In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) steige der Mindestunterhalt zum 01.01.2022 von 451 auf 455 Euro an; ab dem 01.01.2023 betrage er 464 Euro. In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an) steige der Mindestunterhalt zum 01.01.2022 von 528 auf 533 Euro an; ab dem 01.01.2023 betrage er 543 Euro.

Bundesjustizministerium, PM vom 30.12.2021

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