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Umzug in 2020: Monat entscheidet über Steuer

24.06.2021

Die Kosten eines Umzugs sind von der Steuer absetzbar, wenn er aus beruflichen Gründen stattfindet. Im Jahr 2020 wurde die Umzugspauschale allerdings zwei Mal geändert, sodass es drei verschiedene Ansätze gibt. Wieviel von der Steuer herausgeholt werden kann, hänge deshalb vom Monat des Umzugs ab, informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Fand der Umzug gleich zu Beginn des Jahres 2020 statt, könnten Singles 811 Euro pauschal absetzen. Verheiratete, Lebenspartner, Geschiedene, Verwitwete oder Alleinerziehende bekämen den doppelten Betrag, so die Lohnsteuerhilfe. Für jedes Kind oder jeden Angehörigen im Haushalt gebe es 357 Euro on top. Eine vierköpfige Familie bekomme für diesen Zeitraum also 2.336 Euro, sofern der letzte Tag des Ausladens des Umzugsgutes noch im Februar lag.

Fiel der letzte Umzugstag auf den 01.03.2020 oder später, gölten leicht erhöhte Pauschalen. Singles könnten dann 820 Euro und Verheiratete, Lebenspartner, Geschiedene, Verwitwete oder Alleinerziehende 1.639 Euro ansetzen. Pro Kind oder Angehörigen im Haushalt kämen 361 Euro hinzu. Für eine vierköpfige Familie würden somit 2.361 Euro anerkannt.

Doch seit 01.06.2020 sehe es wieder etwas anders aus. Die Umzugspauschalen seien neu strukturiert und die Bemessungsgrundlagen im Bundesumzugskostengesetz verändert worden, so die Lohnsteuerhilfe. Maßgeblich für die Gültigkeit der neuen Pauschalen sei jetzt der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Für alle Wohnungswechsler, bei denen die Spedition am 01.06.2021 oder danach angerollt kam, gölten die nachfolgenden Pauschalbeträge:

Für den Arbeitnehmer, der den Umzug ausgelöst hat, seien 860 Euro anzusetzen, unabhängig vom Familienstand. Für jede weitere Person in seinem Haushalt kämen 573 Euro dazu. Dabei seien jetzt Ehepartner und Lebenspartner mit den Kindern gleichgestellt. Es sei unerheblich, ob die eigenen Kinder, Stiefkinder oder Pflegekinder mit umziehen. Eine vierköpfige Familie werde jetzt mit 2.579 Euro steuerlich berücksichtigt. Das sei ein bisschen mehr als zuvor.

Neu sei, dass sich die Pauschale, wenn vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung existiert, auf 172 Euro reduziere. Dies betreffe beispielsweise junge Leute, die aus ihrem Elternhaus für den ersten Job ausziehen.

Die Umzugspauschale deckt laut Lohnsteuerhilfe verschiedene Kosten, die eine Folge des Umzugs sind, ab. Dazu zählten die Renovierung oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, Ändern von Vorhängen, Anbringen von Lampen und Anschluss von Herd und Elektrogeräten, Trinkgelder und Verpflegung für Umzugshelfer, Ummelden des Pkw, Umschreiben des Personalausweises oder die Änderung des Telefonanschlusses.

Die Nutzung der Pauschale sei einfach und bequem. Sie lohne vor allen Dingen, wenn die tatsächlichen Kosten darunter lagen. Überstiegen die realen Kosten die Pauschale, sollte überlegt werden, ob nicht besser die tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung angeführt werden. Dies setze allerdings voraus, dass für jede Bezahlung eine Rechnung vorliegt und alle Rechnungen aufgehoben wurden.

Die eigentlichen Kosten des Umzugs können laut Lohnsteuerhilfe ganzjährig zusätzlich zu den Pauschalen abgesetzt werden. Das seien die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Spedition, die Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung und für den Umzugstag mit 30 Cent je Kilometer, die Maklerkosten bei einer Mietwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 Euro je Tag, doppelte Mietzahlungen für die alte Wohnung für bis zu sechs Monate und die neue Wohnung für bis zu drei Monate. Bei Umzug bis 31.05.2020 gebe es zusätzlich noch eine Pauschale für einen neu gekauften Küchenherd in Höhe von 230 Euro. Diese Pauschale sei ab dem 01.06.2020 entfallen. Der Kauf eines Herds für die neue Küche nach einem Umzug werde nicht mehr gefördert.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 22.06.2021

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