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Überhängende Äste: Nachbar darf sie auch bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes abschneiden

14.06.2021

Ein Grundstücksnachbar darf – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen – auf sein Grundstück vom Nachbargrundstück ragende Äste auch dann abschneiden, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust der Standfestigkeit des betroffenen Baumes droht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Auf dem Grundstück der Kläger steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber. Nachdem dieser die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Mit der Klage verlangen die Kläger vom Beklagten, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Metern überhängende Zweige abzuschneiden. Sie machen geltend, das Abschneiden der Äste gefährde die Standsicherheit des Baums. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, die Kläger müssten das Abschneiden der Zweige nicht nach § 910 Bürgerliches Gesetzbuch dulden, weil diese Vorschrift nur unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigungen erfasse, nicht aber mittelbaren Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen, sei durch die Entscheidung des BGH vom 14.06.2019 (V ZR 102/18) überholt. Schon aus diesem Grund sei das Berufungsurteil aufzuheben.

Das Berufungsgericht muss laut BGH nunmehr klären, ob die Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch den Überhang beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, sei die Entfernung des Überhangs durch den Beklagten für die Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Das Selbsthilferecht aus § 910 Absatz 1 BGB sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein. Es unterliege daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung, erläutert der BGH.

Zudem liege die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Er sei hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Kommt er dieser Verpflichtung – wie hier die Kläger – nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, so könne er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen.

Das Selbsthilferecht könne aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Ob dies hier der Fall ist, müsse das Berufungsgericht noch prüfen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2021, ZR 234/19

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