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Sturz auf «Firmenskitag»: Stellt keinen Arbeitsunfall dar

27.05.2021

Ein Unfall, den ein Arbeitnehmer auf einem vom Arbeitgeber organisierten Skitag, der nur skifahrende Mitarbeiter anspricht erleidet, ist kein unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.

Der Kläger nahm gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einem von seinem Arbeitgeber initiierten "Firmenskitag 2018" in Österreich teil. Die an die Mitarbeiter gerichtete Einladung enthielt keine weiteren Hinweise zum Ablauf des "Firmenskitags". Von den mehr als 1.100 Betriebsangehörigen nahmen 80 Mitarbeiter teil. Eine etwaige Übernachtung war selbst zu organisieren und zu bezahlen. An seinem Beschäftigungsstandort war der Kläger der einzige Teilnehmer. Während des Skifahrens stürzte er und zog sich einen teilweisen Sehnenriss an der linken Schulter zu.

Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Es liege kein Versicherungsfall vor, weil der Kläger zur Zeit des Sturzes keine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl von weniger als sieben Prozent der Mitarbeiter sei die Veranstaltung nicht geeignet gewesen, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft zu fördern. Im Vordergrund hätten für den skifahrenden Teil der Belegschaft private Freizeitinteressen gestanden.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht verlief für den Kläger erfolglos. Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Mit seiner freiwilligen Teilnahme am Firmenskitag und damit auch am Skifahren habe der Kläger keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Das seinerzeitige Skifahren sei auch nicht als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Denn die Veranstaltung habe nicht der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten beziehungsweise zwischen den Beschäftigten untereinander gedient.

Insoweit sei maßgeblich, ob die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden habe und objektiv möglich gewesen sei. Erkennbar habe die Einladung aber nur auf den Personenkreis der Skifahrer unter den Mitarbeitern abgezielt und bereits deshalb nur einen Teil der Belegschaft angesprochen, was auch in der im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft sehr geringen Teilnehmerzahl von 80 Personen deutlich werde. Die Mitarbeiter der Tochtergesellschaften des Arbeitgebers aus Ungarn und der Slowakei hätten wegen der Entfernung zudem schon keine Einladung für den Firmenskitag bekommen. Dass tatsächlich auch ein Alternativprogramm für Nichtskifahrer in Gestalt von "Wandern", "Rodeln" und "Sonnen" angeboten worden sei, ergebe sich weder aus der Einladung noch aus den an die angemeldeten Mitarbeiter per E-Mail versendeten Informationen.

Im Übrigen habe es auch keine gemeinsamen, auf Stärkung des Wir-Gefühls ausgelegten Programmpunkte aller Teilnehmer gegeben. Zum vom Arbeitgeber übernommenen Mittagessen hätten die Teilnehmer nach Belieben kommen und gehen können. Eine strukturierte Stärkung des Gemeinschaftsgefühls sei daher am Firmenskitag nicht möglich gewesen. Zusammenfassend hätten damit Freizeit und Erholung in Gestalt von Skifahren und sonstigen Aktivitäten im Vordergrund gestanden, was eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausschließe.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2021, L 3 U 1001/20

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