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Stiefkindadoption: Trotz Leihmutterschaft möglich

15.12.2023

Die Adoption eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes ist trotz des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft möglich. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und so einem deutschen Ehepaar die Durchführung der Stiefkindadoption ermöglicht.

Das Ehepaar hatte sich an eine ukrainische Kinderwunschklinik gewendet. Dort wurde mithilfe einer Eizellspende bei einer ukrainischen Frau eine Schwangerschaft eingeleitet. Der Ehemann erkannte die Vaterschaft des von der Leihmutter in der Ukraine geborenen Kindes an. Sodann nahmen die Eheleute das Kind bei sich auf.

Die Ehefrau begehrte die Adoption des Kindes, was das Familiengericht ablehnte. Das OLG gab der Beschwerde der Eheleute statt. Auch eine Stiefkindadoption könne sittlich gerechtfertigt sein. Es komme darauf an, ob es aus Gründen des Kindeswohles erforderlich sei, dass das Kind auch zu der Stiefmutter ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen könne. Voraussetzung dafür sei, dass es im Haushalt beider Wunscheltern ohne Beanstandungen erzogen wird und diese beiden als seine sozialen Eltern kennt.

Hier berücksichtigte das OLG zusätzlich, dass die Leihmutter das Kind zu keinem Zeitpunkt bei sich aufnehmen wollte und nach der Geburt in die Adoption eingewilligt habe. Deswegen sei das Kind auf die Wunscheltern angewiesen. In diesem Fall müsse die Stiefmutter die stärkere Position als rechtliche Mutter des Kindes auch deswegen erhalten, damit die Zuordnung des Kindes etwa bei Trennung vom Vater oder nach dessen Tod – wie bei zwei rechtlichen Eltern üblich – nach Kindeswohlkriterien erfolgen könne.

Bei rechtlichen Eltern komme es darauf an, wer die engere Bindung zum Kind habe. Das könne auch die soziale Mutter sein. Da ohne Adoption im Fall einer Trennung der Wunscheltern das Kind regelmäßig beim einzig rechtlichen Elternteil bleiben müsse und auf die bedeutend schwächeren Umgangsrechte zum getrenntlebenden Stiefelternteil angewiesen sei, müsse die soziale Elternschaft der Mutter im Wege der Adoption in eine rechtliche Mutterschaft umgewandelt werden.

Es komme dabei nicht darauf an, ob die Stiefmutter durch Eizellspende mit dem Kind genetisch verwandt sei. Für die Bindung zu ihr sei aus der Perspektive des Kindes die von ihr seit Jahren eingenommene soziale Mutterstelle ausschlaggebend. Unerheblich sei auch, ob der rechtliche auch genetischer Vater des Kindes ist. Denn ein erheblicher Unterschied zwischen einer "nur" rechtlichen oder einer außerdem durch ein biologisches Band verfestigten Vaterschaft sei im deutschen Abstammungsrecht kaum angelegt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.12.2023, 2 UF 33/23

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