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Steuerpflichtige mit Behinderung und pflegende Angehörige: Profitieren von steuerlichen Verbesserungen

11.02.2021

Zum 01.01.2021 ist die so genannte Behindertenpauschale im Steuerrecht verdoppelt worden. Für Menschen mit Behinderungen kämen weitere steuerliche Erleichterungen, eine reduzierte Nachweispflicht und eine Abschaffung spezieller Voraussetzungen hinzu, meldet die Lohnsteuerhilfe Bayern – und auch die pflegenden Angehörigen habe der Gesetzgeber bedacht.

Die so genannte Behindertenpauschale solle den behinderungsbedingten Mehraufwand im alltäglichen Leben abdecken. Damit die täglichen Verrichtungen nicht einzeln zu erfassen sind, würden sie unbürokratisch mit einer Pauschale abgegolten. Die Höhe des Behindertenpauschbetrags sei vom Grad der Behinderung (GdB) abhängig, so die Lohnsteuerhilfe.

Künftig könne ab einem GdB von 20 eine Pauschale in Höhe von 384 Euro beansprucht werden. Die bisherigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für GdBs unter 50 entfallen. Es werde somit wesentlich leichter, einen Behindertenpauschbetrag geltend zu machen. Damit sei die Steuergesetzgebung im Hinblick auf die Behinderungsgrade und die damit verbundenen Nachweispflichten vereinfacht worden.

Zudem seien die Stufen des Pauschbetrages mit dem Sozialrecht harmonisiert worden. So sei der Pauschbetrag jetzt in 10er Schritte von einem GdB 20 bis 100 unterteilt, denen jeweils ein Pauschbetrag zugeordnet ist. Die alten Beträge, die erst ab einem GdB von 25 begannen, seien in allen Abstufungen verdoppelt worden. Den höchsten Pauschbetrag gebe es bei einem GdB von 100. Künftig betrage in der höchsten Stufe die finanzielle Unterstützung 2.840 statt bisher 1.420 Euro.

Menschen mit Behinderung, die dem Gesetz nach hilflos, blind oder taubblind sind, erhalten laut Lohnsteuerhilfe einen erhöhten Pauschbetrag. Dieser sei von 3.700 auf 7.400 Euro angehoben worden. Er stehe auch Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 zu. Weiterhin bestehe aber die Möglichkeit, zeitintensiv Einzelnachweise für Ausgaben zu sammeln. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Pauschalen, könne ein höherer Betrag, nämlich die tatsächlichen Kosten, geltend gemacht werden.

Größere außergewöhnliche Aufwendungen, die behinderungsbedingt sind, könnten zusätzlich abgesetzt werden. Darunter falle zum Beispiel der Umbau einer Wohnung oder eines Fahrzeugs. Auch zusätzliche Medikamente oder medizinische Hilfsmittel, die nicht von der Kasse bezahlt werden, könnten extra als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Allerdings seien hier die Regeln für Menschen mit Behinderung dieselben wie für jeden Steuerpflichtigen, betont die Lohnsteuerhilfe. Die zumutbare Eigenbelastungsgrenze müsse überschritten werden, damit der Fiskus diese Ausgaben finanziell berücksichtigt.

Weiter sei eine neue Fahrtkostenpauschale eingeführt worden. Bisher hätten behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Fahrten zu Arzt oder Therapeuten oft einzeln nachgewiesen werden müssen – mit entsprechendem Verwaltungsaufwand. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werde es einfacher. Denn es werde eine Fahrtkostenpauschale im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen eingeführt. Die Höhe der Pauschale entspreche dem bisher gültigen Maximalbetrag der Finanzbehörden von 900 Euro bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem GdB von mindestens 80 oder 70 und dem Merkzeichen G.

Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, Blinde und hilflose Menschen betrage die neue Pauschale 4.500 Euro. Der erhöhte Betrag berücksichtige nicht nur die Mehraufwendungen für die unvermeidbaren Fahrten, sondern ebenfalls für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten. Die Pauschalen würden allerdings erst nach Abzug der individuellen zumutbaren Belastung berücksichtigt. Darüber hinaus könnten keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten mehr abgesetzt werden.

Auch der Pflegepauschbetrag, den pflegende Angehörige erhalten, sei zum 01.01.2021 erhöht worden. Eine Anhebung von 924 Euro auf 1.800 Euro für die Pflegegrade 4 und 5 sei beschlossen. Er solle die vielen kleinen, nicht bezifferbaren Mehraufwendungen des Pflegenden abgelten. Weiterhin komme eine neue Abstufung, die auch geringere Pflegegrade berücksichtigt. So werde neuerdings schon bei Pflegegrad 2 ein Pauschbetrag von 600 Euro und bei Pflegegrad 3 in der Höhe von 1.100 Euro pro Jahr für den Pfleger gewährt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags sei jedoch die unentgeltliche Pflege im häuslichen Umfeld.

Wer unter Einschränkungen leidet, sollte auch schon eine leichte Behinderung beim zuständigen Amt feststellen lassen, rät die Lohnsteuerhilfe. Dieses stelle die Bescheinigung aus, die dann der Steuererklärung für 2021 beizulegen sei. Damit könne die fällige Einkommenssteuer gedrückt werden. Auch Menschen, bei denen bereits ein Behinderungsgrad unter 50 festgestellt wurde und die bisher keine steuerliche Entlastung bekamen, sollten ab 2021 den Behindertenpauschbetrag geltend machen. Hierfür sei einfach die vorhandene Bescheinigung mit dem Behinderungsgrad in die Steuererklärung einzutragen und nach Anforderung durch das Finanzamt vorzulegen.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 09.02.2021

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