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Steueroasen-Abwehrgesetz: Nichtbeanstandungsregelung für § 12
Für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, wird es nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.12.2024 abgegeben werden. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern aktuell hin.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 29.05.2924