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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus: Nochmals verlängert

02.02.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat steuerliche Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie nochmals verlängert. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene könnten noch etwas länger von Steuerstundungen und Vollstreckungsaufschub profitieren, so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). In Anbetracht der Pandemieentwicklung sei dies zu begrüßen.

Erst im Dezember 2021 habe das BMF mit Blick auf die anhaltenden pandemiebedingten Belastungen krisenbewährte verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Steuererleichterung verlängert. Die Maßnahmen würden in Teilen nun ein weiteres Mal verlängert, informiert der DStV.

So könnten nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene bis Ende März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung könne diese dann bis zum 30.06.2022 stunden. Das Finanzamt könne zudem nochmals, unter Berücksichtigung einer Ratenzahlungsvereinbarung, Anschlussstundungen bis 30.09.2022 gewähren. Positiv sei, dass die Finanzverwaltung auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten könne, so der DStV.

Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende März 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, sei das Finanzamt angehalten, bis Ende Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.03.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen, fährt der Steuerberaterverband fort. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang seien grundsätzlich zu erlassen. Der Vollstreckungsaufschub könne bis Ende September 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.

Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen könnten zudem weiterhin bis 30.06.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung seien keine strengen Anforderungen zu stellen.

Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie Anpassungen von Vorauszahlungen, die über den Regelungsgehalt des BMF-Schreibens hinausgehen, gelten laut DStV die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gelte auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.09.2022 hinaus.

Deutscher Bundestag, PM vom 01.02.2022

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