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Sparkassenstiftung: Muss Auskunft über Zuwendungen und Stiftungsvermögen erteilen

20.11.2020

Stiftungen bürgerlichen Rechts, die mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, können nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) zur Auskunftserteilung verpflichtet sein. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und die Bürger- und Kulturstiftung der Sparkasse an der Lippe verpflichtet, einem Bürger der Stadt Lünen Informationen über bestimmte Zuwendungen an Dritte und über die Höhe ihres Stiftungsvermögens zu erteilen.

Die beklagte Stiftung wurde von der Sparkasse Lünen als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gegründet. Ihr satzungsmäßiger Zweck liegt unter anderem in der Förderung von Kunst und Kulturwerten und des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über von ihr geleistete Zuwendungen an Dritte und über die Höhe ihres Stiftungsvermögens für bestimmte Zeiträume. Er beruft sich dazu auf das IFG NRW. Der Kläger hegt den Verdacht, die Stiftung habe der Stadt Lünen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, obwohl die Stiftungssatzung dies verbiete. Als juristische Person des Privatrechts sieht sich die Stiftung nicht zur Auskunftserteilung an den Kläger verpflichtet.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Die beklagte Stiftung sei informationspflichtig, auch wenn sie eine juristische Person des privaten Rechts sei, so das OVG. Nach den Bestimmungen des IFG NRW gelte die Stiftung als Behörde, weil sie mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme. Wie die Sparkasse, von der sie gegründet worden sei und unter deren Einfluss und Kontrolle sie stehe, sei sie in die Erfüllung kommunaler gemeinwohlorientierter Aufgaben eingebunden. Diese nehme sie im Rahmen ihrer Stiftungszwecke auch eigenverantwortlich wahr. Der Informationszugang sei nicht durch Vorschriften des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen, nach denen behördliche Unterlagen der Stiftungsaufsicht nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterlägen. Diese Vorschriften besagten nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Stiftung selbst zur Auskunft über ihre Verhältnisse verpflichtet sei.

Der Gesetzgeber habe Stiftungen privaten Rechts, die unter dem Einfluss der öffentlichen Hand stehen und sich dementsprechend nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können, vor Informationsansprüchen der Öffentlichkeit nicht ausnahmslos schützen wollen. Soweit eine Erteilung stiftungsbezogener Auskünfte personenbezogene Daten eines Dritten betreffe, sehe das IFG ein entsprechendes Beteiligungsverfahren vor, das den Dritten ausreichend schütze.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.11.2020, 15 A 4409/18, nicht rechtskräftig

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