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Überlassen von Betäubungsmitteln: Täter muss mit Konsum durch Minderjährigen einverstanden sein

20.11.2020

Das Überlassen von Betäubungsmittel nach § 29a Absatz 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) setzt voraus, dass der Täter zumindest konkludent sein Einverständnis mit dem Konsum des Minderjährigen zum Ausdruck bringt.

Das Amtsgericht (AG) Neustadt an der Weinstraße hat den Vorgesetzten eines 16-jährigen Auszubildenden wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte war im August 2018 am Rande des Dürkheimer Weinfestes mit dem Auszubildenden und zwei erwachsenen Arbeitskollegen nach Feierabend zusammengesessen. Bei dieser Gelegenheit fertigte der Angeklagte aus einem von ihm mitgebrachten Päckchen Marihuana einen Joint an, an dem er anschließend mit einem der erwachsenen Kollegen abwechselnd rauchte. Hierbei äußerte der Minderjährige, dass auch er schon über Erfahrungen mit Cannabis verfüge. Sodann griff der Auszubildende nach dem im Aschenbecher abgelegten Joint und zog daran. Das AG hat dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, den Zugriff des Minderjährigen auf den Joint nicht verhindert zu haben.

Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG Zweibrücken das Urteil aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen. Dieses habe sich nicht ausreichend mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten im Vorfeld des Zugriffs durch den Minderjährigen auseinandergesetzt. Nach § 29a Absatz 1 Nr. 1 BtMG stehe es (unter anderem) unter Strafe, wenn ein Täter einem Minderjährigen Betäubungsmittel überlässt, damit dieser sie an Ort und Stelle konsumieren kann. Nach Auffassung des OLG setzt das Tatbestandsmerkmal des Überlassens voraus, dass der Täter gegenüber dem Minderjährigen zumindest konkludent sein Einverständnis mit dessen Konsum zum Ausdruck bringt. Hierfür reiche es jedoch nicht aus, wenn der Täter den (Mit-)Konsum durch den Minderjährigen lediglich hätte verhindern können. Erforderlich sei vielmehr, dass der Täter zumindest mit einem Zugriff durch den Minderjährigen rechnet und diesen billigt. Entsprechende Ausführungen seien dem amtsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen.

Dieses müsse nunmehr erneut über die Sache verhandeln und entscheiden. Das OLG weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass sich der Angeklagte dort im Hinblick auf die Ermöglichung des Mitkonsums durch den erwachsenen Arbeitskollegen auch wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch beziehungsweise im Hinblick auf das von ihm mitgebrachte Päckchen Marihuana wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu verantworten haben wird.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.2020, 1 OLG 2 Ss 38/20

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