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Sonntagsarbeit bei Amazon: Bewilligung war rechtswidrig

29.01.2021

Im Streit um die Zulässigkeit von Sonntagsarbeit bei Amazon hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Rechtswidrigkeit der dem Online-Versandhändler vor Weihnachten 2015 erteilten Bewilligung bestätigt. Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens dürfe nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. An der außerbetrieblichen Ursache habe es gefehlt.
Die Beigeladene ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Online-Versandhändlers Amazon. Innerhalb des Konzerns ist sie mit der Ausführung der auf dessen Webseite eingehenden Bestellungen betraut. Auf ihren Antrag hin erteilte der Beklagte ihr eine Bewilligung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern am dritten und vierten Adventssonntag 2015, weil besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Andernfalls drohe ein Überhang von ungefähr 500.000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten. Auf Antrag der Klägerin, einer Gewerkschaft für den Dienstleistungssektor, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Bewilligung rechtswidrig gewesen ist. Die Berufung dagegen blieb ohne Erfolg.
Das BVerwG hat die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Nach § 13 Absatz 3 Nr. 2b des Arbeitszeitgesetzes könne die zuständige Behörde an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Besondere Verhältnisse seien vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürften also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein.
Auf solche innerbetrieblichen Umstände sei aber der Bedarf für die beantragte Sonntagsarbeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückzuführen. Ursächlich sei nicht schon der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang gewesen. Die Lieferengpässe seien vielmehr maßgeblich durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt worden. Deshalb war laut BVerwG nicht zu entscheiden, ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.01.2021, BVerwG 8 C 3.20

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