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Schufa: Verwertung der Daten eines Insolvenzschuldners zeitlich begrenzt

06.07.2021

Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten, als sie im "Insolvenzbekanntmachungsportal" veröffentlicht sein dürfen. Ein Insolvenzschuldner hat also einen Löschungsanspruch gegen die Schufa, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichts entschieden.

Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ihm schließlich am 11.09.2019 die Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht erteilt. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa kopierte die Daten von dort und pflegte sie in ihren Datenbestand ein, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen.

Der Kläger begehrte die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Die Schufa wies die Ansprüche zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse.

Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Dieser könne von der Schufa die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung verlangen, so das OLG Celle. Nach Ablauf dieser Frist stehe die weitere Verarbeitung durch die Schufa im Widerspruch zu § 3 Absatz 2 InsoBekVO und sei daher nicht mehr rechtmäßig im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Werden die Daten des Klägers unrechtmäßig verarbeitet, könne er die Löschung dieser Information nach Artikel 17 Absatz 1 lit. d) DS-GVO von der Schufa verlangen und habe einen Anspruch auf künftige Unterlassung dieser Datenverarbeitung.

Die Schufa könne sich nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig sei, da sie ihren oder den berechtigten Interessen von Dritten diene. Ein Interesse könne nur dann berechtigt sein, wenn es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben steht. Die Verarbeitung durch die Schufa stehe aber nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung von § 3 Absatz 2 InsoBekVO, wonach die Information zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur sechs Monate im Internetportal zu veröffentlichen ist. Die Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite Öffentlichkeit durch die Beklagte komme einer Veröffentlichung im Internet gleich und sei daher nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist zu unterlassen.

Die Schufa könne sich nicht auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien berufen. Diese entfalten laut OLG Celle keine Rechtswirkung zulasten des Klägers und stehen im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung. Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.07.2021, 17 U 15/21, nicht rechtskräftig

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