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Schlangenkopf-Tätowierung: Schließt Einstellung in Polizeivollzugsdienst nicht aus
Einem Bewerber um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst darf die Einstellung nicht deshalb versagt werden, weil er am Unterarm eine Tätowierung trägt, die einen Schlangenkopf zeigt, der in eine Hand beißt. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Aachen klar.
Der Bewerber könne im Eilverfahren wegen des bestehenden Entscheidungsspielraums des potenziellen Dienstherrn zwar nicht seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst verlangen, so das VG. Er habe aber einen Anspruch auf erneute Prüfung seiner Bewerbung. Denn die Einschätzung des Landes, die Tätowierung begründe Zweifel an dessen Eignung, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar könnten grundsätzlich aufgrund von Tätowierungen Zweifel gerechtfertigt sein, die die Einstellung ausschließen. Dies ist laut VG insbesondere dann der Fall, wenn durch entsprechende symbolträchtige Tätowierungen eine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck kommt. Sofern einer Tätowierung kein in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zukommt, bedürfe es weiterer Anhaltspunkte, um aus dem konkret gewählten Motiv auf eine Eignungszweifel begründende, zum Beispiel gewaltverherrlichende, Einstellung des Bewerbers schließen zu können.
Solche Umstände, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers begründen könnten, habe das Land jedoch nicht vorgebracht und seien für das Gericht auch nicht erkennbar. Entsprechendes gilt laut VG für die Frage, welche konkrete Gesinnung dem Bewerber vorgeworfen wird. Die vom Land angeführte Außensicht und die Funktionalität der Behörde seien gerade nicht maßgeblich bei der Frage, ob aufgrund von Körperschmuck Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen.
Im Hinblick auf den schon am 01.09.2023 erfolgten Ausbildungsbeginn und die alleinige Möglichkeit, die Ausbildung nachträglich bis Anfang Oktober 2023 zu beginnen, bestehe auch ein besonderes Bedürfnis an einer das Ergebnis eines Klageverfahrens vorwegnehmenden Entscheidung.
Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 25.09.2023, 1 L 832/23, nicht rechtskräftig