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S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg: Klagen gegen Neubau erfolglos

06.10.2021

Mehrere Anlieger sind mit ihren Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass der zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24.08.2020 rechtmäßig ist.

Die Deutsche Bahn plant den Bau der S-Bahnlinie 4 von Hamburg Hasselbrook bis Ahrensburg-Gartenholz. Die insgesamt circa 17 Kilometer lange Strecke wird in drei Abschnitten geplant, von denen der erste eine Teilstrecke von circa drei Kilometer umfasst (Hamburg-Hasselbrook bis Luetkensallee in Wandsbek). Gegen diesen Abschnitt gehen die Kläger vor. Der Bau der S-Bahnlinie S4 ist Bestandteil der Maßnahmen zur Engpassbeseitigung im Großknoten Hamburg. Grundlage für die Planung der S-Bahn-Infrastruktur ist das prognostizierte Fahrgastaufkommen, zu dessen Bewältigung ein Zehn-Minuten-Takt bis Ahrensburg während der Hauptverkehrszeit vorgesehen ist.

Auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses sollen Grundstücke von Klägern dauerhaft oder bauzeitlich in Anspruch genommen werden. Die übrigen Kläger wenden sich gegen befürchtete Immissionen durch Lärm, Luftschadstoffe und Erschütterungen.

Das BVerwG hat die Klagen abgewiesen. Es hat erst- und letztinstanzlich über den streitigen Teil der S-Bahnlinie S4 entschieden. Der Neubau der Eisenbahnstrecke sei vom Begriff des Großknotens Hamburg im Bundesbedarfsplan gedeckt. Der Planfeststellungsbeschluss weise keine Verfahrensfehler auf. Insbesondere seien alle notwendigen Unterlagen im Planfeststellungsverfahren bekannt gemacht worden. Die (gesetzliche) Planrechtfertigung für das Vorhaben liege vor. Sie sei auf Entmischung des Nahverkehrs von anderen Eisenbahnverkehren und auf die baulichen Voraussetzungen für den angestrebten Fahrplantakt ausgerichtet.

Die Auffassung der Kläger, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verknüpfe Teile mehrerer Vorhaben (Neubau einer zweigleisigen S-Bahnstrecke, Erweiterung der Horner Verbindungskurve sowie die Verlängerung von Gleisen im Güterbahnhof Wandsbek) unzulässig zu einem Gesamtvorhaben, blieb ohne Erfolg. Die Verwirklichung der Teilziele ist laut BVerwG erforderlich, um das Vorhaben als Teil des Großknotens Hamburg umsetzen zu können.

Da keine FFH-Gebiete im streitigen Planfeststellungsabschnitt oder dessen Einwirkungsbereich liegen, sei nur ein vorläufiges positives Gesamturteil erforderlich gewesen, dass in den Folgeabschnitten, in denen sich FFH-Gebiete befinden, insoweit keine unüberwindbaren naturschutzrechtlichen Hindernisse bestehen. Eine plausible Einschätzung hierzu liege vor. Der Schutz von Fledermäusen und anderen Tieren sei im Planfeststellungsverfahren ebenfalls hinreichend beachtet worden.

Die Abwägung mit planerischen Varianten zum Ausbau der Neubaustrecke sei rechtsfehlerfrei. Soweit eine Null-Variante geltend gemacht worden sei, hätten die Kläger nicht aufgezeigt, dass durch die Nutzung etwa schon bestehender Strecken und den Einbau von weiteren Weichen die planerischen Ziele hätten erreicht werden können. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gegen einen von den Klägern für eindeutig vorzugswürdig gehaltenen Neubau einer zweigleisigen Güterverkehrstrecke zwischen Hamburg und Lübeck entlang der Bundesautobahn 1 ("Variante A1") sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Diese Variante würde ein anderes Vorhaben betreffen, sodass von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden könne.

Soweit eine fehlerhafte Planung der Horner Verbindungskurve beanstandet wurde, habe die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss die Erforderlichkeit des zweigleisigen Ausbaus der Kurve für das Vorhaben und seine Eignung, die entstehenden Verkehre zu bewältigen, plausibel dargelegt. Zudem hätten die Kläger die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsprognosen nicht erschüttert. Dies gelte auch für die Prognosen hinsichtlich des Fahrgastaufkommens an den neu geplanten Haltepunkten. Schließlich sei der geplante Bau von Wendehämmern an einer von dem Vorhaben berührten Straße rechtlich nicht zu beanstanden, so das BVerwG.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 05.10.2021, BVerwG 7 A 13.20, BVerwG 7 A 14.20 und BVerwG 7 A 16.20

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