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Risikolebensversicherungen: Sind steuerlich begünstigt

17.12.2021

Knapp acht Millionen Verträge zu Risikolebensversicherungen kursieren laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. in Deutschland. Ihr Zweck ist die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen bei einem Todesfall. Somit greift diese Art von Lebensversicherung ausschließlich beim Ableben einer versicherten Person. Stirbt diese noch während der Laufzeit einer Risikolebensversicherung, zahlt das Versicherungsunternehmen eine vertraglich festgelegte Summe aus. Dieses Geld schützt die Hinterbliebenen vor den Folgen eines Einkommensverlustes.

Oftmals soll ein darlehensfinanzierter Hausbau beziehungsweise Immobilienkauf oder die Ausbildung der Kinder durch den Abschluss einer Risikolebensversicherung abgesichert werden. In diesem Zusammenhang taucht laut Lohnsteuerhilfe immer wieder die Frage auf, ob die Auszahlung im Todesfall versteuert werden muss oder eins zu eins an die Erben geht.

Erlebt der Versicherte das Ende der Vertragslaufzeit, erlischt die Versicherung ohne Leistung. Die geleisteten Beiträge verfallen praktisch. Das Ende der Vertragslaufzeit wird daher in den meisten Fällen auf einen bestimmten Zeitpunkt in Leben abgestimmt, beispielsweise die vollständige Abbezahlung eines Darlehens oder den Ausbildungsabschluss der Kinder.

Für den Abschluss einer Risikolebensversicherung ist es auch interessant, ob die eingezahlten Beiträge steuerlich abgesetzt werden können. Seit 2010 können die monatlich eingezahlten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden. Es gilt aber ein jährlicher Höchstbetrag für alle Vorsorgeaufwendungen, der die Absetzbarkeit begrenzt. Für Arbeitnehmer und Rentner beträgt dieser 1.900 Euro und für Selbstständige 2.800 Euro.

Da die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung vorrangig beim Höchstbetrag berücksichtigt werden, bleibt oftmals kein Spielraum mehr für die Beiträge zur Risikolebensversicherung. Sollte dennoch ein Restbetrag absetzbar sein, konkurriert die Risikolebensversicherung möglicherweise noch mit einer privaten Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenzusatzversicherung, die ebenfalls nur im Rahmen des Höchstbetrages absetzbar sind.

Tritt unverhofft der Todesfall ein, komme es zu einer Auszahlung der Risikolebensversicherung. Die erhaltene Versicherungssumme sei für die Erben grundsätzlich einkommensteuerfrei. Bei Überschreitung der entsprechenden Freibeträge könne jedoch Erbschaftsteuer fällig werden.

Die Freibeträge variieren laut Lohnsteuerhilfe je nach dem, in welchem Verhältnis der Verstorbene zur begünstigten Person stand. Sie betrügen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern 500.000 Euro, bei Kindern – auch Stiefkindern und Adoptivkindern – 400.000 Euro, bei Enkelkindern in der Regel 200.000 Euro und bei den Eltern und Großeltern 100.000 Euro. Für alle andere Personen liege der Freibetrag bei gerade einmal 20.000 Euro, egal ob verwandt oder nicht miteinander verwandt.

Eine mögliche Erbschaftssteuer im Todesfall könne von vornherein ganz einfach vertraglich umgangen werden, empfiehlt die Lohnsteuerhilfe, und zwar durch so genannte Überkreuz-Verträge. Dabei sei die versicherte Person nicht gleichzeitig der Versicherungsnehmer. Partner könnten sich so in zwei Verträgen gegenseitig versichern. Im Leistungsfall sei der Versicherungsnehmer der Begünstigte, sodass keine Erbschaftsteuer fällig wird. Zu beachten sei, dass die Versicherungsbeiträge tatsächlich vom Versicherungsnehmer geleistet werden.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 07.12.2021

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