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Reform des Urheberrechts: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

05.02.2021

Das Bundeskabinett hat am 03.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen. Laut Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) ist Schwerpunkt des Entwurfs das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, das die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie YouTube oder Facebook regelt.

Der Gesetzentwurf ändere das geltende deutsche Urheberrecht an zahlreichen Stellen, so das Bundesjustizministerium. Es hebt folgende Regelungen besonders hervor:

  • Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz regele ein eigenständiges neues Gesetz die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Das Gesetz enthalte außerdem Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Kreativen für Nutzungen auf Plattformen.
  • Der Entwurf sehe die Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechtes vor. Das neue Presse-Leistungsschutzrecht schütze die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen (§§ 87f bis 87k UrhG-E).
  • Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden laut Justizministerium angepasst (§§ 32 ff. UrhG-E) und der kollektive Rechtsschutz gestärkt (§ 36d UrhG-E). Die europäischen Vorgaben beruhten weithin auf bereits geltendem deutschen Urhebervertragsrecht, merkt das Ministerium dazu an.

 

  • Der Entwurf enthalte Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüberhinaus beinhalte er Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E).
  • Im Interesse der Nutzer sei die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt (§ 51a UrhG-E). Der Entwurf reagiere damit auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren "Metall auf Metall", das Sampling zum Thema hatte.
  • Künftig könnten Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben. Dies ist laut Bundesjustizministerium ein neues Element im deutschen Urheberrecht (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E). Die Sondervorschriften für die Online-Nutzung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, würden reformiert (§ 51b VGG-E).
  • Auch die Verlegerbeteiligung werde neu geordnet: Verleger würden künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (zum Beispiel Privatkopie) beteiligt (§ 63a UrhG-E, §§ 27 bis 27b VGG-E). Dies gewährleiste insbesondere den Fortbestand der VG Wort als gemeinsamer Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlegern.
  • Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, zum Beispiel Fotos alter Gemälde, genießen nach Angaben des Justizministeriums künftig keinen Leistungsschutz mehr. Dadurch soll der Zugang zum Kulturerbe (§ 68 UrhG-E) verbessert werden.
  • Neue Bestimmungen regelten die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, zum Beispiel per Livestream und über Mediatheken (§§ 20b bis 20d, 87 UrhG-E).

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet und dort beraten. Die Richtlinien sind bis zum 07.06.2021 in deutsches Recht umzusetzen.

Bundesjustizministerium, PM vom 03.02.2021

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