Registrierung eines Inkassodienstleisters: Widerruf wegen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen rechtens
Unterlassene Baumkontrolle: Stadt muss Schadenersatz leisten
Rechtmäßige Quarantäneanordnung: Kein Schmerzensgeld für Kind
Das Landgericht (LG) München II hat die Klage eines Kindes auf Schmerzensgeld abgewiesen, das sich wegen einer Anordnung des Gesundheitsamtes für die Dauer von 14 Tagen in häusliche Quarantäne begeben musste.
Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, heißt es in den Entscheidungsgründen. Die Absonderungsanordnung beruhe auf einer gesetzesmäßigen Ermächtigungsgrundlage, wobei der Beklagte ohnehin nicht für legislatives Unrecht hafte, so das LG. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das damals fünf Jahre alte Kind im Kindergarten Kontakt zu einer mit dem SARS/COV2-Virus infizierten Betreuerin hatte. In einem solchen Fall eines "Ansteckungsverdachts" ermächtige § 28 Absatz 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz alter Fassung (IfSG a.F.) in Verbindung mit §§ 29 bis 31 IfSG das Gesundheitsamt dazu, eine häusliche Absonderung für alle Kinder der Kindergartengruppe anzuordnen.
"Dem Interesse der Klägerin, sich frei bewegen zu können, stehen die Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und einer bestmöglichen Krankenversorgung gegenüber", so das LG. Um (mögliche) Infektionsketten zu unterbrechen, sei die häusliche Quarantäne im familiären Umfeld ein angemessenes Mittel. Die Dauer der Quarantäne sei bei einer Inkubationszeit der seinerzeit vorherrschenden Covid-19 Variante von zehn bis 14 Tagen auch nicht zu lang gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei für das Kind als Kontaktperson ein "Freitesten" nicht zulässig gewesen. Das Gesundheitsamt habe sich an die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts gehalten.
Schließlich sei dem Kind auch kein spürbarer immaterieller Schaden entstanden. Es habe sich – zum Schutz anderer Menschen – im häuslichen Umfeld und im Garten frei bewegen können und keinerlei Demütigungen oder körperlichen Zwang ertragen müssen, die (gegebenenfalls) unter Ausgleichs- oder Genugtuungsaspekten einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnten.
Landgericht München II, Urteil vom 24.05.2023, 11 O 1858/21 Ent, nicht rechtskräftig