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Registrierung eines Inkassodienstleisters: Widerruf wegen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen rechtens

02.06.2023

Der Widerruf der Registrierung eines Inkassounternehmens wegen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Internetseite "www.probenheld.de" und der App "Park & Collect" war voraussichtlich rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG)) Nordrhein-Westfalen entschieden und die vorausgegangene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf geändert.

Die Antragstellerin ist ein Inkassounternehmen, das vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Bezug auf Inkassodienstleistungen in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen worden war. In der Vergangenheit hat sie unter anderem Forderungen geltend gemacht, die im Zusammenhang mit der Internetseite "www.probenheld.de" generiert worden waren, über die vermeintlich kostenlose Proben bestellt werden konnten. Weiter betrieb die Antragstellerin die App "Park & Collect", über welche Parkplatzinhaber Parkverstöße melden und einen "Tarif" zwischen 1 und 40 Euro angeben konnten. Diesen Betrag machte die Antragstellerin nach Halterermittlung gegenüber den Fahrzeughaltern als Schadenersatzforderung geltend. Später betrieb sie die App nicht mehr selbst, trat gegenüber den Fahrzeughaltern aber weiterhin als Inkassodienstleisterin auf. Sie unterbreitete diesen nunmehr im Auftrag der Parkplatzinhaber außergerichtliche Vergleichsangebote, damit die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vermieden werden könne.

Beim OLG gingen zahlreiche Beschwerden ein, in denen unter anderem das Bestehen der geltend gemachten Forderungen bestritten und das Geschäftsgebaren der Antragstellerin als unlauter beanstandet wurde. Es widerrief daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Registrierung der Antragstellerin, weil sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze und dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbringe. Dem Eilantrag der Antragstellerin gab das VG Düsseldorf statt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Landes hatte nun vor dem OVG Erfolg.

Die Annahme, die Antragstellerin erbringe dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen, war laut OVG schon deshalb gerechtfertigt, weil sie wiederholt und erheblich unternehmerische Sorgfaltspflichten verletzt und im erheblichen Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbracht hat. Sie habe es wiederholt unterlassen, das Bestehen geltend gemachter Forderungen trotz seit 2018 substantiiert erhobener Einwände näher zu prüfen, und Forderungen geltend gemacht, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestanden. Schon unmittelbar nach Beginn ihrer Inkassotätigkeit in Bezug auf die Internetseite "www.probenheld.de" hätten konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass über die Antragstellerin in betrügerischer Absicht unberechtigte Forderungen geltend gemacht werden sollten. Es habe eine Vielzahl gleichgelagerter Beschwerden von Beschwerdeführern gegeben, sie seien allein aufgrund einer Registrierung auf dieser Internetseite, aber ohne erkennbaren Vertragsschluss mit unberechtigten Forderungen überzogen worden. Die Antragstellerin habe die zweifelhaften Forderungen monatelang weiter unter Erhöhung des Zahlungsdrucks geltend gemacht.

Ihr Verhalten lasse jedenfalls eine für eine qualifizierte Rechtsdienstleistung nicht hinnehmbare Gleichgültigkeit gegenüber mutmaßlich betrügerischen Geschäftsgebaren ihrer Auftraggeber erkennen, so das OVG. Diese Gleichgültigkeit habe auch ihre Tätigkeit bei der Einziehung von vermeintlichen Schadenersatzforderungen aus Parkverstößen geprägt. Die Antragstellerin habe jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die für ihre Mandanten geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht bestanden. Denn es hätten konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der von dem App-Nutzer angegebene "Tarif" regelmäßig nicht der Höhe eines tatsächlich entstandenen Schadens entsprach, ein bezifferbarer Schaden vielmehr regelmäßig schon gar nicht eingetreten war. Indem sie später ihr Geschäftsmodell änderte und den Fahrzeughaltern zeitlich befristete "außergerichtliche Vergleichsangebote" machte, habe sie zudem in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über ihre eingetragene Befugnis hinaus erbracht.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2023, 4 B 1590/20, unanfechtbar

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