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Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Bei Stellenbesetzungen an Grundsatz der Bestenauslese gebunden

21.12.2021

Einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegenüber können sich Stellenbewerber auf den so genannten Grundsatz der Bestenauslese aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) berufen, der jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt. Die Rundfunkfreiheit des Senders stehe der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Norm nicht entgegen, erweitere aber den Entscheidungsspielraum bei der Personalauswahl, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

Die Parteien des Rechtsstreits streiten im Wege der Konkurrentenklage um eine Stellenbesetzung bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt. Nach Ausschreibung einer Stelle als Leiter/Leiterin der Ereignisredaktion entschied sich die Beklagte für einen Mitbewerber des Klägers, ohne im Rahmen des Auswahlprozesses die wesentlichen Auswahlerwägungen in Gestalt eines wertenden und alle Bewerber betreffenden Auswahlvermerks schriftlich niedergelegt zu haben.

In dem von ihm angestrengten Verfahren war der Kläger der Ansicht, er hätte für die Stelle ausgewählt werden müssen, da er der am besten Geeignete gewesen sei. Zumindest habe das Besetzungsverfahren mangels einer ausreichenden Dokumentation wiederholt werden müssen. Die Beklagte berief sich auf ihre grundrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 GG und vertrat die Ansicht, sie könne nicht gleichzeitig grundrechtsberechtigt und grundrechtsverpflichtet sein. Sie treffe daher nicht die Pflicht zur Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 GG. Bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich zudem um kein öffentliches Amt.

Die Klage war in erster Instanz erfolglos. Die Berufung hatte insoweit Erfolg, als das LAG Köln der Beklagten aufgab, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden. Die Beklagte sei Adressatin der Verpflichtung aus Artikel 33 Absatz 2 GG, da sie in ihrer Rechtsform als Anstalt des öffentlichen Rechts einen Teil der öffentlichen Verwaltung im formellen Sinne darstellt und trotz der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur insoweit grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt gehört. Die Staatsferne schließe die Anwendung des Artikels 33 Absatz 2 GG nicht aus, erweitere aber den Entscheidungsspielraum bei der konkreten Auswahlentscheidung.

Um die Überprüfung der Auswahlentscheidung am Maßstab des Artikels 33 Absatz 2 GG zu ermöglichen, sei der Sender daher verpflichtet gewesen, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Da er dies nicht in ausreichendem Maß dokumentiert hat, sei der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers verletzt worden, sodass ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung zusteht.

Während das Verhältnis des Artikels 33 Absatz 2 GG zur grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltung der Kirchen und zur Wissenschaftsfreiheit der Universitäten bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen ist, sei dieses Verhältnis zur Rundfunkfreiheit bisher vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden, so das LAG Köln. Deswegen habe es in seinem Urteil die Revision zugelassen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.09.2021, 6 Sa 160/21, nicht rechtskräftig

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