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«Montagsspaziergänge» im Landkreis Südliche Weinstraße: Eilantrag erfolglos

05.01.2022

Ein Bewohner des Landkreises Südliche Weinstraße ist mit seinem Eilantrag gegen die Untersagung von "Montagsspaziergängen" im Landkreis Südliche Weinstraße erfolglos geblieben. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße hervor.

Der Landkreis Südliche Weinstraße (Antragsgegner) erließ am 27.12.2021 eine Allgemeinverfügung, in der er unter anderem in Ziffer 1 die bereits für den Montag beworbenen, aber nicht ordnungsgemäß angemeldeten "Montagsspaziergänge" sowie thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlungen am 03.01.2022 ganztägig verbot. Der Antragsgegner begründete die Untersagung unter anderem damit, die Versammlungen seien nicht rechtzeitig angemeldet worden; von ihnen gingen Infektionsgefahren aus, die nicht gering oder vernachlässigbar seien. Bei vergleichbaren Versammlungsaktivitäten im gesamten Bundesgebiet, unter anderem auch in Bad Bergzabern und Annweiler, hätten Versammlungsteilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Hierdurch könne die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ungehindert erfolgen, was es in Anbetracht der hohen Inzidenzen in der Südpfalz unbedingt zu vermeiden gelte. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme sei zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.

Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach.

Diesen Antrag lehnte das VG ab. Es könne in Anbetracht der Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit nicht verlässlich beurteilt werden, ob das Verbot von "Montagsspaziergängen" oder Ersatzveranstaltungen am 03.01.2021 offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig sei. Soweit der Antragsgegner die Untersagung maßgeblich damit begründet habe, von den "Montagsspaziergängen" gingen Infektionsgefahren aus, bedürfe es einer Klärung der Frage, in welchem Verhältnis die versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots nach § 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz zu den infektionsschutzrechtlichen Befugnissen nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen stehe. Denn § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG schließe in der Nr. 3 ausdrücklich die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes als mögliche Schutzmaßnahme aus. Eine Klärung dieser komplexen Rechtsfrage müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Deshalb nehme das VG eine reine Interessenabwägung vor. Diese falle zulasten des Antragstellers aus. Denn der Antragsgegner habe erklärt, dass eine Verlängerung des Versammlungsverbots über den 03.01.2022 hinaus nicht geplant sei.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 03.01.2022, 5 L 1276/21.NW, nicht rechtskräftig

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