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Mittel- und Kleinbetriebe: Finanzbehörden nicht an bestimmten Prüfungsturnus gebunden

22.07.2022

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die Abgabenordnung noch durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und daher auch solche Betriebe einer so genannten Anschlussprüfung unterwerfen können. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage bedürfe es daher des Vortrags neuer Gesichtspunkte, deretwegen eine erneute höchstrichterliche Befassung mit dieser Frage erforderlich erscheint, hebt der BFH hervor.

Der Kläger formuliere die von den Umständen des Streitfalls abstrahierte Rechtsfrage, ob die Finanzbehörden bei freiberuflichen Einzelbetrieben Anschlussprüfungen anordnen dürfen, die nahtlos an die geprüften Vorjahre anknüpfen, erläutert der BFH. Er lege jedoch nicht dar, warum diese Rechtsfrage klärungsbedürftig sein sollte.

Soweit der Kläger geklärt sehen wolle, ob ihm gegenüber eine an die geprüften Vorjahre nahtlos anschließende Anschlussprüfung ohne Ermessensverstoß angeordnet werden durfte, werfe er keine abstrakt klärungsbedürftige "Rechtsfrage" auf. Diese Frage betreffe nur den Streitfall als Einzelfall und sei nicht abstrakt klärungsbedürftig.

Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen abstrakten Rechtsfrage zur Zulässigkeit einer Anschlussprüfung bei Kleinstbetrieben lege der Kläger nicht dar. Die Revision sei auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Diesen Anforderungen genüge die Beschwerdebegründung nicht. Zwar benenne der Kläger mit dem BFH-Urteil vom 24.01.1985 (IV R 232/82) eine vermeintliche Divergenzentscheidung. Er verdeutliche aber nicht, hinsichtlich welcher die Vorentscheidung tragenden abstrakten Rechtssätze das Finanzgericht "im Grundsätzlichen" von einem ebensolchen tragenden Rechtssatz dieses BFH-Urteils abgewichen sein soll. Auch lege er nicht dar, dass die beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte vergleichbar sind.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.06.2022, VIII B 105/21

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