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Messe coronabedingt abgesagt: Messeausstatterin dennoch teilweise zu bezahlen

06.07.2021

Wer bei einer Messeausstatterin Stühle für eine Messe bestellt hat, die dann coronabedingt abgesagt wurde, muss knapp die Hälfte der für die Bestuhlung seines Standes vereinbarten Miete zahlen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Die Beklagte, ein Fachverband aus der Betonsparte, hatte mit der Klägerin, einer Messeausstatterin, einen Vertrag über die Bestuhlung seines Standes bei der IFAT 2020 abgeschlossen. Die Messe sollte eigentlich im Mai 2020 stattfinden, wurde dann aber wegen der Corona-Pandemie abgesagt. Daraufhin stornierte die Beklagte im März 2020 ihren Auftrag.

Die Klägerin begehrte die Hälfte der vereinbarten Miete (knapp 1.500 Euro) für das Mobiliar, verlangte aber keine Zahlungen für Auf- und Abbau der Bestuhlung. Die Beklagte berief sich auf Unmöglichkeit der klägerischen Leistung.

Das AG München gab größtenteils der klagenden Messeausstatterin Recht. Zur Zeit der Kündigung des Mietvertrages im März 2020 sei deren Leistung noch nicht fällig gewesen, sodass sich die Frage nach der Möglichkeit der Leistung noch nicht gestellt habe. Aber auch wenn man auf den geplanten Leistungszeitraum (Anfang Mai 2020) abstelle, fehle es an der Unmöglichkeit der Vermieterleistung. Das vermietete Mobiliar sei vorhanden gewesen und hätte der Beklagten angeliefert werden. Auch eine Anlieferung in der Messehalle Anfang Mai 2020 sei (technisch/logistisch) möglich gewesen. Das dazu notwendige Einverständnis des Gebäudebesitzers (Messe München) hätte von der Beklagten eingeholt werden müssen.

Die Absage der Messe und die damit verbundene auf der Hand liegende Sinnlosigkeit, einen Messestand mit gemieteten Möbeln zu bestücken, führen nach Auffassung des AG München auch nicht dazu, hierin bloß das Verwendungsrisiko der Mietsache zu sehen, das allein der Mieter zu tragen habe und das den Anspruch auf die Miete nicht entfallen lasse. Die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Absage der Messe stelle vielmehr eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages dar (§ 313 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Der mit dem Mietvertrag verfolgte Zweck, der Beklagten einen Auftritt auf der Messe zu ermöglichen, sei von beiden Vertragsparteien verfolgt worden und dürfte sogar zum Geschäftsmodell der Klägerin zählen. Der in der Corona-Pandemie liegende Grund der Messeabsage falle weder allein in die Sphäre der Klägerin noch in die der Beklagten, sondern treffe beide Parteien gleichermaßen.

Nach § 313 Absatz 1 BGB sei der Mietvertrag anzupassen. Da dieser wegen des Zeitablaufs nicht weiter durchführbar ist, könne es nur noch darum gehen, wie sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den Entgeltanspruch der Klägerin auswirkt. Dem Standpunkt der Beklagten sei nicht zu folgen. Dieser würde dazu führen, der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzubilligen, mit dessen Hilfe sie sich des unnötigen, sinnentleerten Vertrages entziehen kann. Dies berücksichtige nicht, dass auch sie vertraglich das Verwendungsrisiko an der Mietsache übernommen hatte und sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht einseitig zum Nachteil der Klägerin auswirken kann.

Andererseits erscheine allein eine Halbierung der vereinbarten Miete nicht ganz zutreffend. Die Klägerin sei vorliegend von ihrer gesamten Leistung frei geworden und habe die zur Abwicklung des Mietvertrages notwendigen Aufwendungen nicht tätigen müssen. Sie habe auch das Risiko, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden, nicht getragen. Der Klägerin sei daher (nur) ein Entgelt von 1.200 Euro zuzubilligen, so das AG München abschließend.

Amtsgericht München, Urteil vom 28.06.2021, 191 C 15959/20, nicht rechtskräftig

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