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Massenentlassungen: Auch bei Vielzahl krankheitsbedingter Kündigungen

19.10.2021

Um anzeigepflichtige Massenentlassungen kann es sich auch bei einer Vielzahl zeitgleicher krankheitsbedingter Kündigungen handeln. Denn der Gesetzgeber habe die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahren, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, nicht aufgegriffen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter Kündigungen. Der Kläger ist seit dem 15.04.2008 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in einem 6-2-Schichtsystem beschäftigt. Diese erbringt als Dienstleisterin Sicherheitsdienstleistungen am Flughafen Düsseldorf und beschäftigt in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer. Der Kläger war nach dem Vortrag der Beklagten im Jahr 2018 61 Tage, in 2019 74 Tage und in 2020 45 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Am 27.11.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.04.2021. Insgesamt sprach sie im Zeitraum vom 25.11.2020 bis zum 22.12.2020 34 Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen aus. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 22.01.2021 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut zum 30.06.2021.

Der Kläger hält beide Kündigungen für unwirksam. Hinsichtlich der ersten Kündigung fehle es bereits an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Seine Erkrankungen seien vollständig ausgeheilt. Die Beklagte hält eine Massenentlassungsanzeige bei krankheitsbedingten Kündigungen nicht für erforderlich. Die überdurchschnittlichen Fehlzeiten des Klägers indizierten eine negative Gesundheitsprognose. Dessen Ausfallzeiten hätten zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen und Störungen im Betriebsablauf geführt.

Das LAG Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Beide Kündigungen seien rechtsunwirksam. Die erste Kündigung scheitere bereits an der fehlenden Massenentlassungsanzeige. Nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 17 KSchG bestehe die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen. Die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahrens, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, habe der Gesetzgeber nicht aufgegriffen.

Unabhängig davon seien beide Kündigungen unwirksam, weil sie nicht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen für krankheitsbedingte Kündigungen aufgrund häufiger Kurzzeiterkrankungen erfüllten. Die konkreten Krankheitszeiten, die in 2020 wieder abfallen, begründeten die notwendige negative Gesundheitsprognose nicht. Der Beklagten unzumutbare wirtschaftliche Belastungen liegen nach Ansicht des LAG nicht vor. Diese habe nur in einem Jahr Entgeltfortzahlungskosten von mehr als 42 Tagen aufwenden müssen. Die aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle auch kurzfristig erforderliche Anpassung des Dienstplans allein begründe keine erhebliche Betriebsablaufstörung. Es handele sich um eine Maßnahme, die jedem krankheitsbedingten Arbeitsausfall immanent sei.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen, weil beide Kündigungen bereits auf der Grundlage der Rechtsprechung des BAG zu häufigen Kurzzeiterkrankungen unwirksam seien.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021, 7 Sa 405/21

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