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Mangels Genehmigung: Keine schwimmende Bar auf der Havel

02.02.2024

Die Nutzung eines Bootes als schwimmende Bar auf der Havel muss umgehend beendet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin per Eilbeschluss entschieden.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Bootes, das er überwiegend an Dritte vermietet, im Sommer aber an drei Tagen am Wochenende zum Ausschank von Getränken an Gäste nutzt. Dies wurde ihm behördlich untersagt: Der Mann sollte die Bar innerhalb einer Woche "beseitigen". Der Betrieb sei nach dem Berliner Wassergesetz genehmigungsbedürftig; eine Genehmigung werde aber nicht erteilt.

Der Barbetreiber meint, bei seinem Boot handele es sich weder um eine bauliche Anlage im Wasser noch um eine schwimmende Plattform, sondern um ein zugelassenes Sportboot. Es werde wegen der Vermietung an Dritte auch nicht vorwiegend stationär genutzt.

Der Eilantrag des Mannes hatte überwiegend keinen Erfolg. Bei der schwimmenden Bar handele es sich um eine nicht genehmigte Anlage, deren Beseitigung die Wasserbehörde nach dem Berliner Wassergesetz habe anordnen dürfen, so das VG Berlin. Die wiederkehrende stationäre Nutzung des Bootes als schwimmende Bar in der Sommersaison von Freitagabend bis Sonntag führe dazu, dass es in diesem Zeitraum als Anlage im Gewässer einzustufen sei.

Diese Nutzung überschreite qualitativ die Grenze der gemeinverträglichen Nutzung des Gewässers und stelle sich damit wie eine Sondernutzung dar. Wegen der besonderen Bedeutung, die dem Wasser für die Allgemeinheit wie für den Einzelnen zukomme, und mit Rücksicht darauf, dass das Wasser und der Wasserhaushalt gegenüber Verunreinigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen in besonderer Weise anfällig sei, sei ein strenger Maßstab gerechtfertigt, weshalb der Antragsteller auch keine Sondernutzungserlaubnis beanspruchen könne.

Das VG beanstandete den Bescheid allerdings hinsichtlich der zur Durchsetzung der Verfügung angedrohten Ersatzvornahme, da nur der Antragsteller selbst die stationäre Nutzung unterlassen könne und es sich somit um eine unvertretbare Handlung handele. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom Januar 2024, VG 10 L 419.23, nicht rechtskräftig

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