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Livestream-Unterricht in Schulen: EuGH soll Datenschutzfragen klären

29.01.2021

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden wendet sich mit datenschutzrechtlichen Fragen zum Livestream-Unterricht an Schulen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Verfahrens vor dem VG ist die Frage, ob es bei der Einführung eines Livestream-Unterrichtes durch Videokonferenzsysteme neben der Einwilligung der Eltern für ihre Kinder oder der volljährigen Schüler auch der Einwilligung der jeweiligen Lehrkraft bedarf oder die hier erfolgende Datenverarbeitung durch das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gedeckt ist, sowie, welche Rechte der Personalrat hierbei hat.
Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens hat das VG Wiesbaden entschieden, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob eine Vorschrift bestimmte inhaltliche Anforderungen der DS-GVO erfüllen muss, um eine "spezifische Vorschrift" im Sinne der DS-GVO zu sein. Zudem sei zu klären, ob eine nationale Norm, wenn sie diese Anforderungen offensichtlich nicht erfülle, trotzdem noch anwendbar bleiben könne.
Von der Klärung dieser Frage hänge ab, ob die hessischen Vorschriften zum Datenschutz die Anforderungen der DS-GVO erfüllten und ob diese Normen trotz eines möglichen Verstoßes anwendbar blieben.
Das VG Wiesbaden hat Zweifel daran, dass es sich bei den hessischen Vorschriften (§ 23 Absatz 1 Satz 1 HDSIG und § 86 Absatz 4 Satz 1 HBG) um Normen handelt, die die Anforderungen der DS-GVO (Artikel 88 Absatz 2 DS-GVO) erfüllten. Diese Anforderungen seien weder in den hessischen Normen selbst noch durch ergänzende Normvorgaben an anderer Stelle des jeweiligen Gesetzes erfüllt worden.
Das VG weist darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht diese Bedenken zur wortgleichen Norm im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht teilt (siehe Beschluss vom 07.05.2019, 1 ABR 53/17). Das VG ist jedoch der Ansicht, dass allein der Hinweis, dass der Verantwortliche insbesondere die in der DS-GVO dargelegten Grundsätze einzuhalten habe (§ 23 Absatz 5 HDSIG; entspricht wortgleich § 26 Absatz 5 BDSG), nicht den Vorgaben der DS-GVO (Artikel 88 Absatz 2) genügt.
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 21.12.2020, 23 K 1360/20.WI, unanfechtbar

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