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Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen von Messen: Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in mehreren Sprachen

28.01.2021

Das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat in mehreren Sprachen ein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung veröffentlicht, das Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen von Messen betrifft.

Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen danach Lieferungen (zum Beispiel Verkäufe von Gegenständen) und sonstige Leistungen (zum Beispiel Dienstleistungen), die jemand als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführen, § 1 Absatz 1 Nr. 1 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Wer einen Unternehmensgegenstand aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates seiner Verfügung und nicht nur vorübergehend nach Deutschland befördert oder versendet, muss dies als so genannten innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß § 1a Absatz 2 UStG gegenüber dem Finanzamt erklären und versteuern. Eine nicht nur vorübergehende Verwendung ist grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn die Ware mit der konkreten Absicht nach Deutschland verbracht wird, diese dort an einen noch nicht feststehenden Abnehmer zu verkaufen. Gelangt die nicht verkaufte Ware unmittelbar anschließend wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück, kann der innergemeinschaftliche Erwerb aus Vereinfachungsgründen jedoch auf die tatsächlich verkaufte Warenmenge beschränkt werden. Soweit in Deutschland ein Verkauf eines Gegenstandes erfolgt, unterliegt dieser der deutschen Umsatzsteuer.

Wird auf einer Messe eine Dienstleistung an einen Kunden erbracht (zum Beispiel Bewirtung, Tätowierung, Friseurleistung, et cetera), unterliegt diese der deutschen Umsatzsteuer, soweit sie nach den gesetzlichen Regelungen des § 3a UStG als in Deutschland erbracht gilt. Dies ist regelmäßig bei Privatkunden der Fall. Bei Dienstleistungen an einen anderen Unternehmer ist das Reverse-Charge-Verfahren zu beachten (§ 13b UStG).

Der Regelsteuersatz beträgt in Deutschland 19 Prozent, der ermäßigte Steuersatz sieben Prozent. Der ermäßigte Steuersatz gilt insbesondere für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln – Getränke unterliegen jedoch mit Ausnahme von Milch und Milchmischgetränken dem Regelsteuersatz – sowie zum Beispiel für die Umsätze von Büchern und Zeitungen.

Die von einem Unternehmer selbst für eingekaufte Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellte, gesetzlich geschuldete, gesondert ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer abziehen, wer die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat. Gleiches gilt laut LfSt für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer und die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen.

Am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums (monatlich, vierteljährlich oder jährlich, je nach Umsatzhöhe) muss die Steuer selbst berechnet und auf amtlich vorgeschriebenem Formular (Umsatzsteuer-Voranmeldung) auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Darüber hinaus ist die in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gegebenenfalls berechnete Zahllast binnen derselben Frist an das Finanzamt abzuführen. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs ist eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben. Die Abgabe hat in der Regel bis zum 31. Juli des folgenden Jahres zu erfolgen. Sowohl die Umsatzsteuervoranmeldung als auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung muss elektronisch in authentifizierter Form auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. Das dafür benötigte elektronische Zertifikat ist im ELSTER Portal (www.elster.de) erhältlich.

Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 26.01.2021

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