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Kurzarbeitergeld: Erleichterte Abschlussprüfungen laut DStV «Schritt in die richtige Richtung»

09.12.2022

Der Bundestag hat eine Erleichterung bei der Abschlussprüfung des Kurzarbeitergelds beschlossen. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) meldet, sollen nach einem neuen § 421c Sozialgesetzbuch (SGB) III Prüfungen für pandemiebedingte Kurzarbeitergeld-Anträge entfallen, wenn die Gesamtauszahlung 10.000 Euro je Arbeitsausfall nicht überschreitet. Der DStV begrüßt dies als Schritt in die richtige Richtung. Er habe sich gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) allerdings für deutlich weitergehende Verfahrenserleichterungen stark gemacht.

So hätten sie in einer gemeinsamen Eingabe ab den Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales im Rahmen der Beratungen für ein 8. SGB IV-Änderungsgesetz nicht nur gefordert, vor allem kleine und Kleinstunternehmen angesichts der geringen Lohnsummen und der geringeren Beträge des gewährten Kurzarbeitergelds generell von den Prüfungen auszunehmen. DStV und BStBK hätten auch die Einführung einer konkreten Bagatellgrenze für geringe Nachforderungen an. Nur so werde ein unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand vermieden, der in den Kanzleien vor allem aufgrund von einzelnen Korrekturarbeiten selbst bei nur geringen Eurobeträgen entsteht. Zusätzliche Erleichterung ließe sich bei Korrekturen bis zu einer Summe von 1.000 Euro auch über eine Öffnung des Instruments des Summenbescheids nach § 28f SGB IV erreichen, so der DStV. Auch müsse gelten, das Kurzarbeitergeldsystem mit Blick auf mögliche künftige krisenbedingte Massenverfahren zielgerichtet zu digitalisieren und zu modernisieren. Der DStV kündigt an, sich weiter für entsprechende Erleichterungen einsetzen.

Weiterhin im Raum stehe auch die Forderung nach einer gesetzlich geregelten Vertretungsbefugnis durch Steuerberater, die sich an den berechtigten Bedürfnissen der Mandanten orientieren muss. Mit Blick auf die massenweisen Kurzarbeitergeld-Anträge während der Pandemie sei es ein Anachronismus, Steuerberatern ein Tätigwerden im Widerspruchsverfahren zu versagen, obwohl die für das Kurzarbeitergeld maßgeblichen Lohn- und Gehaltsdaten allesamt in den Steuerkanzleien und nicht anderswo vorliegen. Der Gesetzgeber werde sich, so die Ansicht des DStV, diesen Argumenten auf Dauer nicht verschließen können.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 08.12.2022

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