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Kurzarbeitergeld: Bundesregierung lockert Regeln
Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung die Regeln für das Kurzarbeitergeld in einem Eilverfahren gelockert.
Wie die Lohnsteuerhilfe Bayern meldet, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für Unternehmen befristet vereinfacht und die Leistungen erweitert. Statt wie bisher müssten nicht 30 Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, sondern es reichten schon zehn Prozent aus. Auf den üblicherweise gesetzlichen Zwang zum Aufbau negativer Arbeitszeitsalden werde derzeit verzichtet. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld stelle der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit. Neu sei ebenfalls, dass die Sozialversicherungsbeiträge, die auch bei Kurzarbeit zu entrichten sind, den Arbeitgebern in voller Höhe erstattet werden. Die neuen Regelungen gölten auch für Zeitarbeitsfirmen.
Für Arbeitnehmer bedeute Kurzarbeit in der Regel eine Reduzierung des Arbeitsentgelts. Wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter oder eine Zeitarbeitsfirma seine Leiharbeiter in Kurzarbeit schickt, bestehe ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns für jeden Kurzarbeitstag. Bis Ende 2020 gebe es coronabedingt Erhöhungen, sofern die Kurzarbeit mindestens 50 Prozent ausmacht. Ab dem vierten Monat gebe es dann 70 Prozent und ab dem siebten Monat 80 Prozent. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind seien es jeweils sieben Prozent mehr. Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibe erhalten und die gesetzlichen Urlaubsansprüche bestehen.
Kinder über 18 seien nicht automatisch in den Steuerabzugsmerkmalen enthalten, warnt die Lohnsteuerhilfe. In vielen Fällen werde das nicht beantragt, obwohl ein Kindergeldanspruch weiterhin besteht, da die Auswirkung auf den Lohnsteuerabzug sehr gering ist. Auswirkungen gebe es nur beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer und dieser Steuernachteil könne über die Einkommensteuererklärung später wieder reingeholt werden. Wenn die Aussicht auf Kurzarbeit besteht, sollte man handeln und sein volljähriges, kindergeldberechtigtes Kind eintragen lassen, wenn kein Kind unter 18 im Haushalt lebt. Denn nur, wenn das Kind bei den Steuerabzugsmerkmalen hinterlegt ist, gebe es die sieben Prozent mehr.
Ist das Kind nicht in den Steuerabzugsmerkmalen eingetragen, weil Steuerklasse V beziehungsweise VI vorliegt, reiche auch die Gehaltsabrechnung des Hauptarbeitgebers oder die des Ehepartners mit der Steuerklasse III, auf der dann ein Kinderfreibetrag ausgewiesen ist. Hält sich das Kind im Ausland auf, könne eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit als Nachweis für den erhöhten Kurzarbeitersatz beantragt werden. Die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hier die Aufnahme des Kindes, greife erst ab dem Folgemonat.
Bisher sei nur das Entgelt bereits bestehender Nebenbeschäftigungen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet worden. Wurde während der Kurzarbeit eine neue Nebenbeschäftigung angefangen, sei dieses Einkommen in voller Höhe auf die Lohnersatzleistung angerechnet worden und das Kurzarbeitergeld geringer ausgefallen. Im Zuge der Corona-Krise habe die Bundesregierung nun diese Regelung vorübergehend fallen gelassen. Ab sofort hätten Kurzarbeiter die Möglichkeit, zusätzliches Geld zu verdienen, ohne dass es sich auf das Kurzarbeitergeld auswirkt.
Von den verbesserten Regeln zur Kurzarbeit insgesamt profitierten Arbeitnehmer dahingehend, dass das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01.03.2020 beantragt und kurzfristig ausbezahlt werden kann. Es handele sich dabei um eine Lohnersatzleistung. Damit sei das Kurzarbeitergeld selbst zwar von der Lohnsteuer befreit, unterliege aber dem Progressionsvorbehalt. Konkret heißt das laut Lohnsteuerhilfe, dass es für die Ermittlung des individuellen Steuersatzes, der für den normalen Arbeitslohn gilt, herangezogen wird und diesen erhöht. Infolgedessen könne es zu Steuernachzahlungen kommen, so die Lohnsteuerhilfe. Weiterhin werde man durch den Bezug der Lohnersatzleistung über 410 Euro im Jahr dazu verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 21.07.2020